BMF-Schreiben zu § 25f UStG – Versagung von Vorsteuerabzug und Steuerbefreiung bei Beteiligung an Steuerhinterziehung
Shownotes
Seit dem 1. Januar 2020 ist § 25f UStG in Kraft, der die Versagung steuerlicher Vorteile – insbesondere des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen – bei wissentlicher Einbindung in eine betrugsbehaftete Leistungskette vorsieht. Nachdem Einzelheiten der Regelung, z.B. zur Beweislast und zur Erkennbarkeit von Umsatzsteuerhinterziehung in der Lieferkette, lange umstritten waren, hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 15. Juni 2022 Stellung genommen.
Voraussetzung der Versagung steuerlicher Vorteile nach § 25f UStG ist die Kenntnis oder das Kennenmüssen von Steuerhinterziehung auf einer Umsatzstufe der Leistungskette, an der sich der Unternehmer mit seinem Umsatz beteiligt. Neben der Frage der Beweislast für diesen Umstand, die das BMF richtigerweise beim Finanzamt verortet, enthält das BMF-Schreiben u.a. einen Katalog von Anhaltspunkten für Unregelmäßigkeiten in der Lieferkette, die auf ein Kennenmüssen des Unternehmers hindeuten können. Geschützt werden Unternehmen, die wirksame Präventionsmaßnahmen ergreifen, z.B. in Form eines Tax Compliance Managements. Damit ist das BMF-Schreiben auch im Hinblick auf die Verteidigungs- und Compliancepraxis besonders interessant.
Dr. Christian Rosinus gibt einen Überblick über die Inhalte des neuen BMF-Schreibens und bespricht, welche Learnings zur Vermeidung umsatzsteuerstrafrechtlicher Risiken und zur Optimierung der Compliancepraxis sich daraus ergeben.
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