Rechtsprechungsupdate – Haftung der Geschäftsleitung für die Einrichtung eines Compliance-Management-Systems

Shownotes

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat sich in einer neuen Entscheidung vom 30. März 2022 (Az. 12 U 1520/19) mit der Frage beschäftigt, in welchem Umfang Geschäftsleitungsorgane dazu verpflichtet sind, wirksame Compliance-Strukturen im Unternehmen zu schaffen und zu überwachen. In diesem Zusammenhang hat sich das Gericht auch mit der Frage der Delegation von Überwachungspflichten auseinandergesetzt.

Mit Urteil vom 30. März 2022 hat das OLG Nürnberg dem gesellschaftsrechtlichen Schadensersatzanspruch der klagenden Gesellschaft im Wesentlichen stattgegeben und den beklagten Geschäftsführer zu einer Zahlung in sechsstelliger Höhe verurteilt. Dabei ist das Gericht zu dem Schluss gekommen, dass es zu den Sorgfaltspflichten der Geschäftsführung gehört, eine interne Organisationsstruktur der Gesellschaft zu schaffen, die die Rechtmäßigkeit und Effizienz ihres Handelns gewährleistet. In seiner Urteilsbegründung hat sich das OLG Nürnberg zudem mit der Frage auseinandergesetzt, welche Kontrollmaßnahmen im Rahmen eines wirksamen Compliance-Managements erforderlich und zumutbar sind und wann eine gesteigerte Überwachungspflicht der Geschäftsführung bestehen kann.

Dr. Christian Rosinus gibt einen Überblick über die wichtigsten Inhalte der neuen obergerichtlichen Entscheidung und bespricht, worauf Unternehmen und Führungskräfte vor diesem Hintergrund im Compliance-Bereich achten sollten.

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