Rechtsprechungsupdate: BFH zur umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage bei strafrechtlicher Einziehung

Shownotes

Liegt ein umsatzsteuerrechtlicher Leistungsaustausch bei Bestechung vor?
In dieser Folge besprechen Dr. Rosinus und Dr. Höink eine praxisrelevante und aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 25. September 2024, Az. XI R 6/23, die sich mit der Frage beschäftigt, ob die strafrechtliche Einziehung von Taterträgen zu einer Minderung der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage führen kann. Dem Urteil des BFH liegt eine Verurteilung eines Diplom-Ingenieurs wegen Bestechlichkeit und Steuerhinterziehung zugrunde. Hierbei wurden Beträge, die aus zuvor erhaltenen Bestechungsgeldern stammten, eingezogen. Der BFH hatte zu entscheiden, ob diese Zahlungen im Umsatzsteuerrecht zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage führen können. Dr. Höink erläutert die Entscheidungsgründe des XI. Senats des BFH, der eine in der Ertragsteuer längst geklärte Fragestellung nunmehr auch für das Umsatzsteuerrecht aufgreift und diese sowohl methodisch („steuerrechtliche Lösung“) als auch materiell-rechtliche („keine Doppelbesteuerung bei erfolgreicher Einziehung“) in vergleichbarer Weise beantwortet. Die Folge zeigt, wie steuerrechtliche Grundsätze auch bei strafrechtlich relevanten Sachverhalten zur Anwendung kommen – und wie hochkomplex das Zusammenspiel zwischen Steuerrecht und Strafrecht sein kann.

Hier geht‘s zur Entscheidung des BFH vom 25. September 2024, Az. XI R 6/23 https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520017/

Hier geht’s zur Folge „Missbrauchsbekämpfung in der Umsatzsteuer“
https://rosinus-on-air.com/podcast/missbrauchsbekaempfung-in-der-umsatzsteuer/

Hier geht’s zur Folge „Umsatzsteuerrecht und Strafrecht“ https://criminal-compliance.podigee.io/47-rosinusonair

Dr. Rosinus im Gespräch mit: Dr. Carsten Höink, Rechtsanwalt, Steuerberater, Dipl. Finanzwirt (FH) ist Partner der auf Umsatzsteuerrecht, Zollrecht und Verbrauchsteuerrecht spezialisierten INDICET Partners Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Dr. Höink widmet sich schwerpunktmäßig den Fragen des Umsatzsteuer- und Zollrechts im grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr und berät seit 2005 nationale und internationale Mandate im Bereich der Umsatzsteuer / europäischen Mehrwertsteuer. Er ist zertifizierter Incoterms® Trainer. Nach dem Wechsel aus dem gehobenen Dienst der Finanzverwaltung fokussierte er die Beratung als Rechtsanwalt und Steuerberater auf die Umsatzsteuer in einer renommierten Partnerschaft für spezialisierte, steuerzentrierte Rechtsberatung, war Partner für Indirect Taxes einer Big4 Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und zuletzt 10 Jahre geschäftsführender Gesellschafter einer Spezialberatungsboutique. Dr. Höink ist erreichbar unter carsten.hoeink@indicet.de oder telefonisch unter +49 251 932119-0.

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