Rechtsprechungsupdate: Die Anom – Entscheidung des BVerfG

Shownotes

Das Bundesverfassungsgericht hat sich in einem vielbeachteten Nichtannahmebeschluss vom 23. September 2025 erstmals mit der Verwertung der ANOM-Daten befasst und dabei eine klare, aber umstrittene Linie gezogen: Trotz erheblicher Informationslücken zur Beweiserhebung sieht Karlsruhe kein Verwertungsverbot. Anom gilt als eine der erfolgreichsten verdeckten Operationen gegen organisierte Kriminalität, organisiert durch das FBI, bei der weltweit Millionen vermeintlich verschlüsselter Chatnachrichten aus über 100 Ländern abgefangen wurden. Dr. Arthur Leonhardt geht in der heutigen Folge auf die wesentlichen Argumente des Beschwerdeführers und des BVerfG ein. Daneben steht auch die Frage im Fokus, welchen Einfluss die kürzlich gewonnenen Erkenntnisse der FAZ auf die Verwertbarkeit von ANOM-Daten haben könnten und inwiefern Parallelen sowie Unterschiede zu den Encrochat-Verfahren bestehen. Ein Gespräch über verdeckte Operationen, rechtliche Grauzonen und die Belastbarkeit rechtsstaatlicher Standards.

Hier geht´s zur Folge „EncroChat – Dürfen im Ausland gehackte Chats als Beweismittel dienen?“: https://criminal-compliance.podigee.io/73-rosinusonair

Hier geht´s zur Entscheidung des BVerfG vom 23. September 2025 – 2 BvR 625/25: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/09/rk20250923_2bvr062525.html?nn=68112

Hier geht‘s zum FAZ-Artikel – „Wie Ermittler Tausende Kriminelle täuschten – und eine Richterin“ von David Klaubert, der kostenpflichtig abgerufen werden kann: https://www.faz.net/aktuell/politik/weltweite-fbi-operation-wie-ermittler-tausende-kriminelle-taeuschten-accg-110707726.html

Hier geht’s zur Entscheidung des EuGH vom 30. April 2024 – C 670/22: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=285365&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

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Transkript anzeigen

00:00:02: Rosinus on Air,

00:00:05: der Criminal

00:00:06: Compliance

00:00:07: Podcast.

00:00:12: Ich bin Volker Piet, herzlich willkommen zu einer neuen Folge des Criminal Compliance Podcast.

00:00:16: In der heutigen Episode spreche ich mit Rechtsanwalt Dr.

00:00:19: Arthur Leonhardt über den Nichtannahme-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom XXIII.

00:00:25: September, twenty-fünfundzwanzig, in dem sich das oberste Verfassungsgericht mit der Verwertung von aus den USA erlangten Enemdaten in einem deutschen Strafverfahren auseinandersetzt.

00:00:37: Fallen wir gleich mit der Tür ins Haus.

00:00:39: Wo liegt?

00:00:40: das grundsätzliche

00:00:42: Anlass?

00:00:42: der Entscheidung war ein Urteil des Landgerichts Mannheim aus dem Jahrzehntausend vierundzwanzig, durch das ein Betäubungsmittelhändler zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

00:00:52: Die Verurteilung stützte sich fast ausschließlich auf Chat-Nachrichten, die über die verschlüsselte NM-App ausgetauscht wurden.

00:01:00: Diese Nachrichten wurden zur Identifikation des Verurteilten im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens von den US-Behörden an deutsche Strafverfolgungsbehörden übermittelt.

00:01:11: NM war eine verschlüsselte Messaging-App, die Kommunikation galt unter den Nutzern als sicher und anonym.

00:01:17: Tatsächlich stammte die App von Ermittlungsbehörden, die speziell präparierte Geräte in den Umlauf gebracht hatten und alle Nachrichten mit lesen konnten.

00:01:28: Im weiteren Verlauf wandte sich der Verurteilte in der Revision unter anderem mit einer Verfahrensrüge gegen die Verwertung der NM-Daten, Die zentrale Frage dabei war, dürfen solche geheim mitgelesenen Chats überhaupt als Beweise in einem deutschen Strafverfahren verwendet werden?

00:01:46: Der BGH verwarft die Revision mit seinem Beschluss vom XXI.

00:01:50: Januar, zuvor als unbegründet.

00:01:53: Ohne ins Detail der Revision zu gehen, war die Argumentation der Verteidigung wie folgt und zwar, dass deutsche Behörden Befugnisschopping betrieben hätten und eine Rechtsgrundlage für die Abhörmaßnahmen auf dem deutschen Staatsgebiet nicht bestanden hätten.

00:02:09: Außerdem hätten sich die Strafverfolgungsbehörden den Rechtsmissbrauch zu eigen gemacht und jeden Nutzer eines Krypto-Handys pauschal mit dem organisierten Verbrechen in Verbindung gebracht und einem Generalverdacht unterstellt.

00:02:22: Können Sie uns kurz erklären, was einem besonders macht?

00:02:25: Entwickelt wurde Annem hauptsächlich vom FBI und der australischen Bundespolizei AFP.

00:02:32: Dabei wurden sie von Behörden weltweit unterstützt, auch von Europol und deutschen Ermittlern.

00:02:38: So ist etwa bekannt, dass eine Kopie der Annem-Chats auf einem Server eines EU-Mitgliedstaats gespeichert wurde, die dann per Gerichtsbeschluss den FBI zur Verfügung gestellt wurde.

00:02:50: Sowohl der EU-Mitgliedstaat als auch der besagte Beschluss waren bis vor Kurzem noch unbekannt.

00:02:55: Mittlerweile ist jedoch bekannt, dass dieses Server in Litauen stand, doch mehr dazu später.

00:03:01: Annem macht besonders, dass weltweit Millionen von Nachrichten aus über hundert Ländern abgefangen wurden, was mittlerweile über achthundertsechzig Ermittlungsverfahren allein in Deutschland führte.

00:03:13: Deshalb gilt Annem als eine der erfolgreichsten verdeckten Operationen gegen organisiertes Verbrechen.

00:03:19: Was hat das Bundesverfassungsgericht entschieden?

00:03:21: Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an und begründete dies damit, dass der Entscheidung keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung beizumessen sei und dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung eines Grund- oder Grundrechtsgleichen rechts nicht schlüssig dargelegt habe.

00:03:41: Insbesondere führte das Bundesverfassungsgericht aus, das zwar nicht bekannt gewesen sei, in welchem EU statt der Server betrieben wurde und welche gerichtlichen Beschlüsse genau vorlagen.

00:03:52: Dies sei für die Frage, eines Beweisverwertungsverbots in Deutschland gerade nicht von Bedeutung, so das Bundesverfassungsgericht.

00:04:00: Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verlinken wir natürlich in den Show-Notes.

00:04:04: Jetzt stellt sich natürlich die Frage, worauf der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde gestützt hat.

00:04:08: Die anwaltlichen Vertreter machten unter anderem eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren aus Artikel zwei Absatz eins in Verbindung mit Artikel zwanzig Absatz drei Grundgesetz.

00:04:19: und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Artikel II Absatz I in Verbindung mit Artikel I Absatz I Grundgesetz geltend.

00:04:27: Der Beschwerdeführer kritisierte, dass die Gerichte nicht ausreichend geprüft hätten, ob die Erhebung der Enemdaten grundlegenden verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wurde.

00:04:37: Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe das FBI bewusst, die in den USA gelten Schutzmechanismen des vierten Verfassungszusatzes und des sogenannten WireTap Acts umgangen, in dem es die Datenspeicherung auf einen Server in Europa ausgelagert habe.

00:04:53: Es sei nämlich so, dass auch nach US-Recht eine solche Überwachung eigentlich nur mit richterlicher Anordnung zulässig gewesen wäre.

00:05:00: Stattdessen sei ein damals noch unbekannter EU-Mitgliedstaats eingeschaltet worden, um die stremmen Schutzvorgaben zu umgehen.

00:05:08: Auch monierte der Beschwerdeführer, dass die Datensammlung in dem EU-Stadt nicht verarbeitet worden sei, sondern ausschließlich der Weitergabe an die USA gedient habe, was das legitine Ziel der Datenspeicherung in Frage stelle.

00:05:23: Ferner lasse sich die Rechtmäßigkeit des Vorgehens im EU-Stadt nicht beurteilen, da hierzu die erforderlichen Informationen fehlen würden.

00:05:31: Bekannt ist lediglich, dass die Daten auf Grundlage gerichtlicher Beschlüsse gespeichert und weiter geleitet wurden.

00:05:38: Weitere Details blieben damals unklar.

00:05:40: Genau aus diesem Aspekt sah der Beschwerdeführer einen schwerwiegenden und willkürlichen Rechtsverstoß aus dem einen Verwertungsverbot resultiere.

00:05:49: Grundrechtliche Sicherungen seien planmäßig und systematisch außerart gelassen worden.

00:05:54: In der Revision habe DBGH nicht das gesamte Verfahren berücksichtigt, sondern allein eine materielle Prüfung der NM-Überwachung vorgenommen.

00:06:02: DBGH habe lediglich ausgeführt, dass es sich um eine gezielte Maßnahme zur Verfolgung schwerer Straftaten handele, die auch nach deutschem Recht mit Grundrechten vereinbar und verhältsmäßig sei.

00:06:14: Dies waren die grundlegenden Argumente des Beschwerdeführers im Rahmen der Verfassungsbeschwerde.

00:06:18: Trotz der Nichtannahme hat sich das Bundesverfassungsgericht zur Verwertbarkeit der NMDaten geäußert.

00:06:24: Was sind die wesentlichen Punkte hierzu?

00:06:25: Gegen das Argument des Beschwerdeführers, US-Vorschriften seien gezielt umgangen worden, äußerte das Bundesverfassungsgericht, dass die US-amerikanischen Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre von vornherein nicht anwendbar seien.

00:06:39: Es seien keine amerikanischen Telekommunikationsnetze verwendet worden, Die Nachrichten seien direkt auf einem Server, in dem EU-Mitglied statt umgeleitet worden.

00:06:49: Daher seien der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet.

00:06:52: Zum anderen verstoße die Verwertung der NEM-Daten nicht gegen Verfassungsrecht.

00:06:57: Beweisverwertungsverbote seien Ausnahmen.

00:07:00: Nicht jede Grundrechtsverletzung führe automatisch zur Unverwertbarkeit.

00:07:03: Ob ein Beweismittel verwertet werden darf, sei im Einzelfall unter Abwägung der Interessen zu prüfen.

00:07:08: Und nun kommen wir zu einem wichtigen Punkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

00:07:14: Ohne konkrete Anhaltspunkte für Rechtsstaatsverletzungen durch den Drittstaat sei davon auszugehen, dass die Beweise rechtmäßig gewonnen worden seien.

00:07:22: Die Informationslücken, zum Beispiel zum EU-Staat oder zum Gerichtsbeschluss, betreffen nur ausländisches Recht und seien für die Frage der Verwertung in Deutschland nicht entscheidend.

00:07:32: Weiter argumentiert das Bundesverfassungsgericht, dass die Voraussetzung für eine Überwachung nach §.

00:07:38: A.S.

00:07:39: de Piom konkreten Fall vorgelegen hätten.

00:07:41: Deutsche Gerichte seien nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Beweiserhebung zu überprüfen, selbst wenn der Beweis im Rahmen der Rechtshilfe erlangt wurde.

00:07:50: Ein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Mindeststandards nach Artikel neun-sebzig Absatz drei Grundgesetz lege nicht vor.

00:07:57: Bloß Informationslücken würden hierfür nicht ausreichen.

00:08:02: Auch die Frage, ob die Speicherung und Weitergabe der Daten an die USA mit dem Recht des betroffenen EU-Staates vereinbar waren, sei für ein Verwertungsverbot in einem deutschen Strafverfahren nicht entscheidend.

00:08:14: Die Auswertung bzw.

00:08:15: Nutzung der Daten sei durch den EU-Mitgliedstaat nicht selbst erfolgt.

00:08:20: Insbesondere habe der unbekannte Beschluss nicht zu einer anlasslosen Massenüberwachung beigetragen.

00:08:27: Weshalb stößt die Entscheidung in den vergangenen Tagen auf so viel Diskurs?

00:08:31: Ja, jetzt kommen wir zu dem wichtigen Punkt, der eben bereits beiläufig erwähnt wurde.

00:08:36: Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erging am XXIII.

00:08:40: September, am XXIX.

00:08:43: September veröffentlichte die FAZ einen Bericht der massive Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beweiserhebungaufwaffe.

00:08:51: Laut der FAZ-Recherche sei Litauen der unbekannte EU-Staat.

00:08:56: Die litauische Richterin, die den Beschluss zur Datenweitergabe erlassen habe, sei mutmaßlich vom FBI und der Litauischen Polizei getäuscht worden.

00:09:06: Ihr sei nicht mitgeteilt worden, dass das FBI selbst die Geräte verbreitet hatte und der Server auf Initiative der Litauischen Polizei im Auftrag des FBI angemietet wurde.

00:09:17: Auch den Artikel der FAZ verlinken wir in den Show Notes.

00:09:21: Damit bricht die bisher vom Bundesverfassungsgericht angenommene Vermutung des rechtmäßigen Handelns des Drittstaates in sich zusammen.

00:09:29: Kritisiert wird zudem, dass wesentliche rechtsstaatliche Prinzipien, insbesondere Gewaltenteilung und gerichtliche Kontrolle der Ermittlungsbehörden, die Faktor ausgehebelt wurden.

00:09:39: Welche Folgen haben diese neuen Erkenntnisse?

00:09:42: Es stellt sich natürlich die Frage, ob Bundesverfassungsgericht und BDH bei Kenntnis dieser Täuschung anders entschieden hätten.

00:09:49: Diese Frage und das maßgebliche Problem der Verwertbarkeit der NMJETS könnten daher im Rahmen einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu klären sein.

00:09:58: Die sehen zumindest einige Strafrechtlasur.

00:10:01: Eins dürfte jedoch sicher sein, der Streit um die Verwertbarkeit der NMJETS dürfte nach wie vor nicht abschließend klärt sein.

00:10:08: Was bedeutet das jetzt für die Praxis, insbesondere natürlich auf Seiten der Verteidigung?

00:10:12: Die Verteidigung steht aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor dem Problem, wie sie sich gegen Verwertung von Beweisen wehren kann, wenn die Grundlage der Beweiserhebung in einer Blackbox liegen, also enttransparent und nicht überprüfbar sind.

00:10:28: Dies stößt auf ganz erhebliche rechtsstaatliche Bedenken und erinnert daran, dass Wahrheitsfindung um jeden Preis eigentlich unzulässig ist.

00:10:36: Der EUGH hat in seiner Anchorage-Held-Entscheidung betont, dass sachgerechte Verteidigung die Möglichkeit umfassen muss, die Integrität von Beweismitteln zu prüfen.

00:10:45: Dies ist bei nicht dokumentierten Beweisketten nicht möglich.

00:10:49: Verteidigern ist daher zu raten, trotz der Entscheidung des Bundesverfassungsgewichts der Verwertung solche Beweismittel zu widersprechen, um so den Weg in die Revision offen zu halten.

00:10:59: Hier sind einige Parallelen zu den EncroChat Entscheidungen zu erkennen.

00:11:03: Können Sie nochmal kurz die Unterschiede darstellen und uns vielleicht auch ein kurzes Resümee geben?

00:11:07: Auch bei EncroChat vertrauten Kriminelle auf die vermeintlich sichere Kommunikation.

00:11:13: Letztendlich wurde diese jedoch von den Ermittlern entschlüsselt und die Verwertung der Kommunikation führte zu zahlreichen Verurteilungen.

00:11:21: Die französischen Behörden spielten eine Überwachungssoftware auf die Geräte auf, Konkrete Details blieben ein französisches Staatsgeheimnis.

00:11:30: Die Einzelheiten zu EncroChat haben wir bereits in einer Podcastfolge besprochen, den Link dazu gibt es in den Show notes.

00:11:37: Der Eugier sprach sich seinerzeit für eine Verwertbarkeit der EncroChat-Staten aus.

00:11:42: Während EncroChat eher im technischen Detail intransparent blieb, geht es bei einem um gezielte Täuschung und Strategien zur Umgehung rechtsstaatlicher Mechanismen, was die rechtliche Bewertung künftig maßgeblich beeinflussen dürfte.

00:11:57: Insgesamt kann man in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und der Revisionsentscheidung des BGH eine klare Linie erkennen.

00:12:05: Die Annahme eines Verwertungsverbotes scheint die Ausnahme zu bleiben, selbst mit den Details der Beweiserhebung unklar bleiben.

00:12:13: Danke für das Gespräch und auch danke fürs Zuhören.

00:12:16: Wenn Sie Fragen oder Anmerkungen haben, melden Sie sich wie immer jederzeit gerne unter info.atrosinos-on-air.com.

00:12:24: Bis zum nächsten

00:12:49: Mal.

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