Wirtschaftsstrafrecht A-Z: Aufsichtspflichtverletzungen

Shownotes

Gute Organisation kostet – schlechte Organisation kostet mehr

Wer haftet eigentlich, wenn Mitarbeitende im Unternehmen Straftaten begehen? Diese Frage stellen sich viele Führungskräfte, aber oft leider erst dann, wenn es bereits zu spät ist. Aus diesem Grund erläutert Dr. Christian Rosinus in der dritten Folge der Podcastreihe „Wirtschaftsstrafrecht A-Z“ die Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG, ein zentrales Risiko für jedes Unternehmen.

Ob fehlende Schulungen, unzureichende Kontrollen oder mangelnde Dokumentation – schon kleinere Versäumnisse in der Organisation können erhebliche Konsequenzen haben. Und zwar nicht nur für das Unternehmen selbst, das mit Bußgeldern von bis zu 10 Millionen Euro rechnen muss, sondern auch ganz persönlich für Geschäftsführer und Compliance-Verantwortliche. Dr. Rosinus erklärt, welche konkreten Pflichten die Unternehmensleitung treffen, wann ein Compliance Management System wirklich schützt und worauf es bei der praktischen Umsetzung ankommt. Denn eines ist klar: Organisationsverschulden wird heute konsequent verfolgt und kann sehr teuer werden.

Hier geht´s zur Folge „Das neue Verbandssanktionengesetz“: https://criminal-compliance.podigee.io/4-rosinusonair

Hier geht´s zur Folge „Die Zukunft der Unternehmensverteidigung nach dem Verbandssanktionengesetz“: https://criminal-compliance.podigee.io/22-rosinusonair

Hier geht´s zur Folge „Vom Saulus zum Paulus – Das Verbandssanktionengesetz in der Diskussion“: https://criminal-compliance.podigee.io/35-rosinusonair

Hier geht´s zur Folge „Abschied vom Verbandssanktionengesetz“ https://criminal-compliance.podigee.io/54-rosinusonair

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Transkript anzeigen

00:00:02: Rosinus

00:00:03: on Air, der Criminal Compliance

00:00:07: Podcast.

00:00:12: Ich bin Volker Pietzsch, bei mir ist Dr.

00:00:14: Christian Rosinus.

00:00:15: Heute geht es weiter mit unserer Podcastreihe Wirtschaftsstrafrecht A bis Z. Heute geht es um das Thema Aufsichtspflichtverletzungen.

00:00:25: Was versteht man im Kontext des Wirtschaftsstrafrechts unter einer Aufsichtspflichtverletzung und wo ist sie primär geregelt?

00:00:32: Die Aufsichtsbeverletzung steht zentral in einem unterdrahtigen Ordnungswidrischkeitengesetz.

00:00:36: Eine Vorschrift, die es schon sehr, sehr lange gibt.

00:00:39: Aber im Praktisch ist die in den letzten Jahren sehr relevant geworden.

00:00:44: Und zwar ist das im Prinzip die anfangszeichen Strafrechte oder Ordnungswilligkeiten rechtliche Mutternorm von Compliance geworden.

00:00:52: Generell steht da drin, dass sanktioniert wird das Versäumnis von Inhabern, von Betrieben oder anderen Leitungspersonen von Unternehmen.

00:01:01: Straftaten und Ordnungswidrigkeiten aus dem Betrieb ihres Unternehmens heraus zu verhindern.

00:01:07: Also es müssen quasi Maßnahmen getroffen werden, um das zu tun.

00:01:10: Es normiert also eine Organisationsplicht, es ist ein Unterlassungsgelegt und insoweit sehr zentral auf die Frage von Kompleitenfalltage.

00:01:19: Und es geht sie eh nicht darum, die Straftat des betroffenen Mitarbeitenden oder der Mitarbeiterin zu sanktionieren, das ist ein anderes Thema, sondern es geht darum, zu sanktionieren.

00:01:31: dass die Straftat quasi nicht verhindert wurde.

00:01:33: Es geht um das Organisationsversäumnis der Leitung des Unternehmens oder von Leitungspersonen.

00:01:40: Ja, und das kann zu mehr Geldbosse gegen die entsprätzende Leitungsperson führen und einen Eingriff daran auch zu einer Verbandsgeldbosse gegen Personen in den Zerbat.

00:01:55: Man kann es jetzt nicht abschließend sagen, gesagt, es geht erst mal um Organisationspflichten.

00:01:59: Vielleicht kann man das mal so zusammenfassen.

00:02:02: Das gibt also quasi erstmal die Ausweitpflicht.

00:02:05: Das heißt als Unternehmensleiter muss ich die Mitarbeitenden auf die ich bestimmte Aufgaben delegiere.

00:02:11: Das geht stark darum, dass Aufgaben delegiert werden von der Unternehmensleitung, die ja erstmal grundsätzlich allzuständig ist, auf Mitarbeitende.

00:02:21: Das heißt, wenn ich Aufgaben delegiere, dann muss ich diese Person, an die ich die Aufgaben übergebe, sorg vielleicht auswählen.

00:02:29: Die muss sich einspielen, einarbeiten, entsprechend auch prüfen, bevor ich die einstelle.

00:02:34: Also ich darf keine ungeeigneten Personen mit bestimmten Aufgaben betoren.

00:02:38: Dann habe ich so eine Art Schulungs- oder Anleitsplicht.

00:02:41: Also ich muss klare Vorgaben machen, ich muss Richtlinien geben, ich muss die Mitarbeitenden schulen, um ihnen auch ihre Aufgabenerfüllung zu ermöglichen.

00:02:50: Da geht es ganz besonders für kritische Orgyskop-Bereiche.

00:02:53: Wir kennen das aus den Bereichen der Delikation für Unternehmerpflichten, aber auch aus allgemein kopleinsbereichen Korruptionen, Kartelle und so weiter zuvor.

00:03:01: Da haben Schutz, dass man eben entsprechend die Mitarbeitenden auch Schulen muss und anleiten.

00:03:07: Und die müssen auch genug Zeit haben, ihre entsprechende Aufgabe wahrzunehmen.

00:03:11: Das müssen genug Christosen geschaffen werden.

00:03:13: Dann habe ich die Pflicht, das zu überwachen.

00:03:15: Also ich muss zum Beispiel meine Delikationsentränger kontrollieren.

00:03:21: Da brauche ich ein angemessenes Kontrollsystem immer im Rahmen auch des Arbeits rechtlich zulässig.

00:03:26: Ich darf natürlich keine Mitarbeiter rundum überwachen.

00:03:30: Da gibt es bestimmt begrundsätzlich recht sprengen festgelegt hat.

00:03:33: Das ist zum Beispiel mit zunehmender Betriebszugehörigkeit ohne Verstoße, die Überwachungsintensität sinken kann.

00:03:40: Bei Mitarbeitern, die schon mal aufgefallen sind, muss die Überwachungsintensität höher werden.

00:03:45: je stärker ist sozusagen das Thema, wie es gut geneigt ist, desto stärker muss ich auch kontrollieren.

00:03:51: In der Praxis macht man das dann natürlich so, also wir haben einmal zum Beispiel ein Compliance Management System, das entsprechend eingerichtet ist und da müssen Kontrollmechanisten vorgesehen sein.

00:04:01: Wir haben aber auch Dinge wie Berichte oder Stichproben, die man sozusagen da heranziehen kann.

00:04:08: Das ist immer sehr eizelfallabhängig und entsprechend auch... sehr unternehmensabhängig.

00:04:13: Und guter Letzt, ja, also man muss intervallieren, also es quasi auch sanktionieren am Ende des Tages, wenn Verstöße vorkommen, konsequent einschreiten, Verstöße abstellen.

00:04:25: Man muss der Versorgung tragen, dass man auch für den Zukunft, wenn man was festgestellt hat, was schiefgelaucht ist, auch entsprechende Maßnahmen trifft, was das nicht wieder vorkommt.

00:04:33: Es geht auch bis hin zu disziplinarmannsnahen, arbeitsrechtlichen Maßnahmen.

00:04:38: Königungen, Abmahnungen, Schadenersatz, Forderungen und Ausbilden, gewisse Interventionsherpflichtungen, um eben dieser Aufsicht bis zu genügen.

00:04:47: In der Praxis ist es so, es gibt bei den Planemapflichten, gibt es relativ klare Vorgaben, wie das gemacht werden muss und das im allgemeinen Komplexbereich.

00:04:56: zum Beispiel ist es halt eben wichtig, dass das Compile Spanagement vernünftig aufgestellt ist, dass vernünftig dokumentiert ist, dass entsprechend risikend dokumentiert und analysiert werden.

00:05:08: und dass man auch nachvollziehbar auf etwa E-Verhalten und oder Schwachpunkt erkehrt.

00:05:13: Das ist also, das ist im Einzelfall sehr komplex, bedarf mehr sorgfältig an der Müsse und der sorgfältigen Abdebung, was davon Maßnahmen erforderlich sind.

00:05:24: Es gibt da so ein Art beurteilen Spielraum, den man aber auch dokumentierend ausfindet.

00:05:29: Welches Bußgeldrisiko droht dem Unternehmen und welche persönlichen Konsequenzen können Führungskräfte treffen?

00:05:35: Wir fangen mal mal die Führungskräfte an, das deutsche Recht fängt ja in der Regel, also das ist zum Beispiel im Europarecht ein bisschen anders, aber das deutsche Recht geht ja davon aus, dass eine natürliche Person eben Empfehlverhalten begannen hat, das wäre ja in dem Fall in der Ordnungswährigkeit nach hundertdreißig Ordnungswährigkeiten gesetzt.

00:05:53: Das heißt, die Person, der gegen diese Person, bei der Person Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, haben wir auch unter Urständen kompleins beauftragte.

00:06:01: Sie sehen sich dann unter Umständen an Ordnungswidrigkeiten Verfahren ausgesetzt, wegen Verstoß gegen die Aufspflicht.

00:06:08: Und das Bußgeld kann dann oder je nach Berücksichtigung seinfüllsfalls bis zu einer Million Euro betragen.

00:06:14: Das ist ein Bußgeldkram für ein Verstoß bis zu einer Million Euro.

00:06:18: Das wird die reine Bußgeldrechtliche Komponente, aber natürlich gibt es dann auch noch ein paar Werte, die arbeitsrechtliche oder zielewächtliche Haftung, die hängt ein bisschen davon ab, ist die Person Arbeitnehmer oder Geschäftsführerin und Geschäftsführer.

00:06:30: Auch daraus erkönnen sich Schadenersatz- oder Ersatzansprüche ergeben.

00:06:34: Und natürlich als Organ ist man dann ja auch nur entsprechende Reputationsthemen ausgesetzt.

00:06:40: Man muss dazu wissen, dass viele der heutigen Wirtschaftsschrafverfahren ja deshalb auch eingeleitet werden, weil es viele Verhalten auf der Mitarbeitenden ebegibt, aber Weil sie die Unternehmenssanktionierung häufig über den Hundertdraßig Obig laufen, weil die Leitungsperson kein individuelles Strafwerk für viel verhalten, sondern eher eine Aufentkriegsverletzung nachgewiesen oder vorgeworfen werden kann.

00:07:03: Da kommen wir schon zum Unternehmen, also von der Dreißig Obig steht einem ganz engen Austauschverhältnis zu dem, zu der Verbandsgeldbusse nach Paragraph Dreißig Obig, die sozusagen die Funktionierung des Verbands, das Unternehmen, regelt.

00:07:18: Das kann eben der Hundertdreißig-Obig-Aufsicht wie Verletzung als Einglückungs-Tat für die Festzündung einer Verbands- oder Unternehmensgeldbus nach Dreißig-Obig in Betracht gezogen werden.

00:07:27: Da ist der Busgeldrahmen bis zu zehn Millionen Euro bei vorsätzlichen Straftaten des Mitarbeiters.

00:07:34: Bei der Falleigkeit reduziert sich das entsprechend auf fünf Millionen, aber das wesentliche Element ist auch bei der Unternehmensgeldbuße, dass die sich aufteilt in den Sanktionsteilen und den Abschöpfungsteil zum Absatz IV umweg.

00:07:47: Das heißt, die Geldbuß gegen das Unternehmen kann auch quasi eine Gewinnabschöpfung auslösen, die quasi weit über den Bußgeldrahmen von zehn Millionen ausgeht.

00:07:56: Also da unterscheidet man zwischen Sanktionsteilen und Abschöpfungsteilen.

00:07:59: Das ist ein sehr hohen Betrag auslösen kann, der da bei dem Unternehmen ab... geschöpft werden kann, auch bei einer Verbandsgelfbuse und in Folge eben einer solchen Aufsichtspflicht verletzt mit Leitungspersonen.

00:08:13: Das kann natürlich auch entsprechend Scharnersatzansprüche ausgößen, wie das im Eiste Fall von CTC am Strip.

00:08:19: Ja, aber das ist quasi ein gängiger Weg, der dann sozusagen im Raum steht.

00:08:24: Also es kann erhebliche Konsequenzen für die Leitungspersonen, aber auch fürs Unternehmen haben.

00:08:30: Welche Rolle spielt der Grundsatz der Angemessenheit?

00:08:33: Angemessenheit ist natürlich immer so eine Frage.

00:08:35: Also wenn ein Verstoß passiert, gibt es häufig die Neigen der Gerichte oder Behörden, Staatsanwaltschaften, sonstige Behörden von einem Verstoß auf oder von einem Schaden auf einen Verstoß zurückzuschließen.

00:08:49: Ja, das heißt, das ist immer schwierig.

00:08:52: Aber generell muss man sagen, also es gibt den Grundsatz der Angemesenheit, also welche Aufsichtsmaßnahmen erforderlich, anonymes und zumutbar sind oder lassens liegt.

00:09:01: Das hängt dann sehr stark von der Art und Größe des Unternehmens ab, das ist ein Teil des Unternehmens, ein großer Konzern.

00:09:07: Wo die Frage ist, gibt es quasi eine Konzernweite auf, sie fließt oder beschränkt sich das auf die jeweiligen Konzerngesellschaften?

00:09:13: In welchem Tätigkeitsbereich bin ich tätig?

00:09:16: Bin ich in einem Hochrisikobereich tätig?

00:09:18: Habe ich nie für das Risiko?

00:09:20: Die Risikoanalyse ist ein ganz wichtiger Aspekt in dem Kontext.

00:09:24: Wie stark konnte ich die Pflichtverletzung erwarten, also wie ist meine Gefahrenprognose?

00:09:28: und aber es hängt aber auch, also gerade die Bußgeldfestheit sind dann auch von den finanziellen Möglichkeiten des Überlebens ab, aber auch können die sich diese Maßnahmen überhaupt leisten.

00:09:36: Welche aktuellen Entwicklungen zum Beispiel aus der Rechtsprechung sind denn für die Risikobewertung entscheidend?

00:09:42: Gut, es gibt sonst sehr vielen Jahren die Diskussion, die Sanktionierung von Unternehmen auf neue Füße zu stellen.

00:09:49: Es gab einen sogenannten Verbands-Sanktion-Gesetzentwurf, wo es darum ging, überhaupt ein paar Podcasts dazu gemacht, wo es darum ging, quasi ein eigenes Unternehmen strafig zu schaffen.

00:09:58: Es ist auf jeden Fall zum Beispiel, dass die Vorschriften immer stärker in das Blick fällt, auch der Ermittlungsbehörden Einzug finden.

00:10:05: Die Rechtsprechung konkretisiert ständig eigentlich die Anforderungen an Hunderdreisibowik, auch jetzt im komplanten Zusammenhang.

00:10:11: Also wann ist ein ordensgemäßes oder effektiv fürs Blindsmanagement-System gegeben.

00:10:17: Ein Beispiel kann man durch eine Auditierung unter Umständen sich sehr stark entlasten, dass man angemessen und erforderliche Maßnahmen gegriffen hat.

00:10:33: Also gut, also die Aufsichtigverletzung ist wie gesagt ja so ein bisschen die Buttervorschrift von Compliance im Deutschland neben einigen gesellschaftsrechtlich vorschrissen und speziell verschrittenen für Spezialbereiche.

00:10:45: Wichtig ist, dass man präventiv in eine gute Organisation schafft, die effektiv ist.

00:10:50: Dazu gehört eine Risikoanalyse, also dass man regelmäßig dokumentiert, die individuellen Risikprofel da ist oder lebensanalysiert, dass man entsprechende Compliance-Maßnahmen quasi einrichtet.

00:11:03: Erst es geht bei Schulungen.

00:11:05: in Berichtlinien entsprechend Ordnitzkontrollen.

00:11:09: Wichtig ist auch die Compliance-Kultur.

00:11:11: Also die sogenannte Ordnung TOP muss klar definierte Eulen geben im Bereich Compliance, die dazu führen, dass eben entsprechend diese Kompareiche auch adäquat delegiert sind.

00:11:22: Es gibt häufig auch den gesetzlichen Zwang aber jedenfalls auch sinnhaft im Bereich der Interventionenkontrolle, ist es lauher so hinweisgeber System einzurichten.

00:11:33: Je nachdem auch im Hinblick auf die Anforderungshinweisgeberschutzgesetzes und wichtigen Bresten peits natürlich immer Dokumentation, lückenlos dokumentierende Schulungen der betroffenen Mitarbeitenden etwaige disziplinarischer Maßnahmen, halt aber auch das Auffinden von Themen durch internen Versuchungen bei Verdachtsfällen und regelmäßig geordnet, die durchgeführt werden, aber auch entsprechend.

00:11:59: Berichtswege, die durchs Unternehmen über die Komplexabteile und zum Geschäftsführung, den Organ oder Aufsichtsorganen spielen.

00:12:08: An dieser Stelle danke fürs Zuhören.

00:12:09: Wenn Sie Fragen oder Anmerkungen haben, melden Sie sich wie immer jederzeit gerne unter Info et Rosinos minus on minus eher kommen.

00:12:17: Bis zur nächsten Episode.

00:12:20: Der Podcast stellt lediglich einen allgemeinen Überblick über rechtliche Themen dar und ersetzt selbstverständlich keine Rechtsberatung zu konkreten Fragestellungen im Einzelfall.

00:12:30: Bei Fragen wenden sie sich an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihres Vertrauens, natürlich auch gerne an uns.

00:12:37: www.rosinus-on-r.com oder unter

00:12:42: www.rosinus-partner.com.

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