Rechtsprechungsupdate: Europäisches Unternehmensstrafrecht

Shownotes

Unternehmen im Visier – auch ohne namentlichen Schuldigen

Lange galt im deutschen Unternehmensstrafrecht das Prinzip: Ohne identifizierten Schuldigen keine Unternehmenssanktion. Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29. Januar 2026 stellt genau dieses Prinzip grundlegend in Frage.

Dr. Christian Rosinus nimmt in diesem Rechtsprechungsupdate die EuGH-Entscheidung zu Verstößen österreichischer Banken gegen geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten unter die Lupe. Der EuGH stellt klar: Juristische Personen sind eigenständige Normadressaten und ein schuldhaftes Verhalten einer natürlichen Person kann keine Voraussetzung für Sanktionen mehr sein. Die Entscheidung reiht sich in die Linie ein, die der EuGH bereits mit „Deutsche Wohnen" im Datenschutzrecht aufgezeigt hat, und bringt neuen Rückenwind in die Debatte um ein eigenständiges Unternehmensstrafrecht in Deutschland.

Erfahren Sie außerdem, was die Entscheidung konkret für §§ 30 und 130 OWiG bedeutet und welche Compliance-Strukturen in Zukunft wirklich zählen.

Hier geht es zur Entscheidung des EuGH vom 29. Januar 2026 - C 291/24: https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/document/C/2024/C-0291-24-00000000RP-01-P-01-3404521/ARRET/314896-DE-1-html

Hier geht´s zur Folge „Die Zukunft der Unternehmensverteidigung nach dem Verbandssanktionengesetz“ https://criminal-compliance.podigee.io/22-rosinusonair

Hier geht´s zur Folge „Rechtsprechungsupdate: Unternehmensgeldbußen im Datenschutzrecht“ https://criminal-compliance.podigee.io/153-new-episode

Hier geht´s zur Folge „Unternehmenssanktionsrecht – nicht gekommen und doch geblieben?“ https://criminal-compliance.podigee.io/165-neue-episode

https://www.rosinus-on-air.com https://rosinus-partner.com

Transkript anzeigen

00:00:02: Rosinus

00:00:03: on

00:00:04: Air.

00:00:05: Der Criminal

00:00:06: Compliance Podcast.

00:00:12: Herzlich willkommen zu einer neuen Folge des Criminal Compliance Podcast.

00:00:16: Ich bin Volker Pielsch, bei mir ist Dr.

00:00:17: Christian Rosinos.

00:00:19: Nach längerer Zeit gibt es mal wieder ein Rechtsprechungs-Update das Tür und Tor für ein deutsches Unternehmenssanktionsrecht öffnen könnte.

00:00:27: Es geht um die Entscheidung des EUGH vom neunzwanzigsten Januar zwetausendsechsundzwanziger in der der EUH entschieden hat dass eine nationale Vorschrift gegen das Unionsrecht verstößt wenn sie zur Verhängung einer Sanktion erfordert, dass eine natürliche Person als beschuldigter zuerkannt wird.

00:00:46: Beginnen wir mit einem groben Abriss des konkreten Falses?

00:00:48: Was ist passiert?

00:00:50: Also Auskunftspunklerentscheidungen sind entscheidend im Verwaltungsverfahren Österreich.

00:00:55: Gegenstand ist verstöße österreichische Banken den Geldfischerechtige Sorgfahrtspflichten auf der Grundlage der europäischen Geldfische Richtlinie.

00:01:03: Und da wurden Sanktionen der Finanzmarktaufsicht Österreichs gegen die Finanzinstitute im Februar, zwanzigzwanzig verhängt und die Banken haben wir gegen Beschwerde eingelegt.

00:01:15: Das landete dann vom österreichischen Bundesverwaltungsrecht.

00:01:18: Klingt eigentlich gradlinig?

00:01:20: Wieso ist der Fall auch für uns in Deutschland interessant?

00:01:23: Es gibt gewisse Parallelen zwischen dem Deutschen und dem österreichischem Recht insbesondere im Bereich der Unternehmensankzonen.

00:01:30: Da sind die Voraussetzungen.

00:01:31: Eine Unternehmensanktion in Österreich ist grob, dass es auch eines Verstoßes durch konkrete natürliche Personen bedarf.

00:01:39: Entschwinden deutschen Recht die förmliche Führung der Person als Beschuldigte im Strafverfahren und eine namentliche Nennung im Buskett Bescheid.

00:01:46: Und das heißt wenn kein individueller Täter oder Täterin vorliegt gibt's auch keine Unternehlungsstrafe.

00:01:54: Das hat der europäische Gerichtshof zur Entscheidung gehabt auf der Grundlage der Vorlage des Österreichischen Verwaltungsgerichts.

00:02:01: Wieso hat das Verwaltungskiricht in Österreich dem EUGH diesen Fall vorgelegt?

00:02:06: Gut,

00:02:06: das Gericht hatte Zweifel an der Vereinbarkeit der nationalen Anforderungen in Österreich mit den Vorgaben der Geldwäsche-Linie und die Tragweite der Richtlinie könnte gefährdet sein durch die zusätzlichen Nationalanforderungen insbesondere im Befalle von komplexen Sachverhalten oder unklansachverhalten.

00:02:27: Und es gibt eben die unruhionsrechtliche Vorgabe, dass Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen.

00:02:33: Was

00:02:33: hat der EUGH entschieden?

00:02:34: Der EUGH hat im Prinzip die Zweifel des Nationalen Gerichts bestätigt und hat auch klargestellt das die juristische Person als Verpflichtete in Sinne der Richtlinie bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit anzusehen ist.

00:02:48: Und dass die juristen Personen neben den natürlichen Personen eigenständige Normadressaten sind.

00:02:55: Die nationalen Vorschriften an einer Sanktion, die feststellen um eine natürliche Person als verantwortlich angegriffen sei unvereinbar mit dem Unionsrecht.

00:03:05: Das heißt das sei sozusagen eine zu starke Einschränkung des europarechtlichen Grundgedankels und der Hintergrund ist dass eben der abschreckende Charakter drohend geschmälert werden könnte und richtlinier nur kreise ihre Wirksamkeit verliert oder weniger wirksam ist.

00:03:25: Es gibt keine Beschränkungen der Verantwortlichkeit, denen die Richtige den Verpflichteten durch die mittelische Staaten auferlegt wurden.

00:03:30: Auch nicht für juristische Personen.

00:03:32: Welche Relevanz hat die Entscheidung nun für das deutsche Recht?

00:03:36: Also es gibt eine gewisse Parallei zum Müsterreichsrecht in Deutschland, dass auch das deutsches Sanktionsrecht an schulhaftes Verhalten einer natürlichen Person anknüpft Und insoweit eine Haftung des Unternehmens oder von Geldbusen etc.

00:03:49: Nur bei schulhaftem Handel eines Leitungsorganes und einer bestimmten Personengruppe in Betracht kommt, die der OGH richt mit dieser Logik, sofern diese Widerspruch um Unionsrechts dem Sanktionsrecht steht.

00:04:01: Der OGH stellt insoweits klar, dass das systematische Versagen ausreichend ist und kehrt quasi diesem Einzeltätermodell ab.

00:04:09: Insoweit sei es ausreichende wenn nachgewiesen wird, daß das Unternehmen als Ganzes gegen Organisations- und Sorgfassivichten verstoßen hat.

00:04:17: Und im Rahmen der Geschäftstätigkeit dieser Verstoß erfordet

00:04:19: ist.".

00:04:20: Ich glaube, das kommt vielen sehr bekannt vor.

00:04:22: Genau es gibt ja ein ähnliches Thema im Rahmen des DSGVO,

00:04:26: d.h.,

00:04:27: das Datenschutzrechts und ähnliche Prinzipien hat der OGH bereits in Dezember, im Fall Deutschwohnen entschieden.

00:04:37: Und auch dort sozusagen geht es darum dass bei Geldbußen gegen iristischen Personen als Verantwortlicher kein Nachweis der Pflichtverletzung eines Leitungsorganes erforderlich ist, dennoch sein Verschulden erforderliche und verantwortlichen.

00:04:51: Soweit gibt es eine gewisse Parallele zur Katerrechtssprechung des Verschultens kann den juristischen Person zugerechnet werden ohne konkrete Identifizierung eines Mitarbeitenden oder einer Mitarbeiter.

00:05:02: Man stellt auf die Gesamtheit der irrsischen Personen ab.

00:05:06: Fahrlässigkeit bedeutet insoweit auch, dass die Mitarbeiter aufgrund der internehmensinternen Organisation und Compliance-Vorgaben kennt, also von den wesentlichen Tarptachen oder deren wirtschaftlich rechtlicher Bedeutung haben müssen.

00:05:18: Und insofern wird dieses Prinzip aufs Geldwäscherecht ausgedehnt!

00:05:22: Insofern ist klar – das macht der OLGH deutlich – es ist kein Ausnahmepfall, sondern ein bewusstes Konzept, das der OLGH vorgibt für eine Art Konstellation.

00:05:34: Und dort, wo also europäisches Recht Unternehmen als direkte Verantwortung adressiert.

00:05:39: Also etwa Datenschutzrecht im Finanzaufsichtsrecht und Geldwäscherecht muss man davon ausgehen dass für die Unternehmenshaftung ein Organisationsversagen ausreicht.

00:05:49: Was bedeutet das jetzt konkret für Deutschland?

00:05:51: Wird hier das Ordnungswidrigkeiten-Recht umgeschrieben?

00:05:54: Naja, ungeschrieben weiß ich nicht.

00:05:56: vielleicht wird es ein bisschen überlagert vom europäischen Recht.

00:05:58: Es gibt ja die Kernverschriften des Hundertdreißig Dreißig O weg neunzwanzig Obig, wo es um die Verbands- und Geldbuße geht.

00:06:07: Auch da ist Anklupfungszart die Pflichtverletzung eines individuellen Leitungspersonen.

00:06:14: Das widerspricht natürlich strukturell der OGH-Line.

00:06:17: So weit wird das insofern zoweit europarechtgetroffenes Anpassung geben müssen oder muss man zumindest mit Recht annehmen?

00:06:25: Was ist denn jetzt die Folge?

00:06:27: Also nur bei unmittelbarer Geltungen verdrängt das Unionsrecht des nationale Rechts... Alle rein national geregelten Bereichen bleiben natürlich grundsätzlich unangetastet.

00:06:37: Aber es ist natürlich schon so, dass die Unionsrechtskonform Auslegungen im Falle von Unruhen- und Unionsrechtbezügen zur Sicherung des Ziels des Unionsreiches auch dann vorgenommen werden muss.

00:06:50: Kannst du das anhand einer weiteren Richtlinie nochmals veranschaulichen?

00:06:54: Ja also ich denke man konnte zum Beispiel das Thema NIS II mir erwähnen.

00:06:58: hat eine ähnliche Logik wie die Geldtasche-Richt, die in der Adressat sind nach Artikel zwei öffentliche und private Einrichtungen.

00:07:05: Die Einrichtung nach artikel sechs zu mach drei sind natürlich oder juristische Personen und insoweit müssen wirksame Verhältnisse... Wirksame verhält das ein bisschen abschränkter als Sanktionen zur Sicherung der Einheiten der Vorgaben der Richtlinien verhängt werden.

00:07:21: Insoweit Konsequenz aus der OGH Linie wenn man es durchdenkt da geht dann an ähnlicher Maßstab für die nationalen Gericht und Behörden bein ist zeitverstößen.

00:07:31: Ganz konkret, was bedeutet das für die Praxis?

00:07:34: Also wenn ich tatsächlich eine Sanktionierung habe durch Aussichtsbehörden oder einen Bedarf aus eben keiner konkreten Zugrechnung eines konkreten Pflichtverstoß einer natürlichen Leitungspersonen.

00:07:44: bisher war es natürlich so, wenn es eine unklare interne Verantwortungsvertragung gab konnte man sozusagen im Rahmen der Verteidigung gegen Unternehmensgeldbuße das ins Feld führen.

00:07:56: Insoweit verlagert sich etwas die Kernfrage dahingehend, was ist überhaupt?

00:08:01: Die gebotene Sorgfalt der Organisation?

00:08:05: und wie weiss man das nach sagen.

00:08:09: Bekommt jetzt das Verband Sanktionsgesetz dass in Deutschland lange diskutiert wird durch das Urteil Rückenwind

00:08:15: ein gutes Verbandsaktion?

00:08:16: setzt also quasi der Hof nach einer Strafrecht des Unternehmen und der entsprechenden Regelung der jeweiligen Rechte und Pflichten diesem Kontext Nach meiner Meinung nach ohne Hindengstüberverdeck in Deutschland, da sind wir auch relativ allein auf weiter Flur.

00:08:30: Das Ordnungswidrigkeitenrecht per se – das ist natürlich auch scharfe Schwärter im Anfangszeichen vorsieht – er weiß immer mehr als schwierig vor dem Kontext der europarechtlichen Entwicklungen.

00:08:45: Es wäre eben konsequent, dass es jetzt auch einheitlich im deutschen Rechtsraum einfach so geregelt und einfach... So lange es auch so zu regeln wie's ist.

00:08:52: Es gibt eben alle Täterschaften des Unternehmens, wie auch immer man das dogmatisch dann begründet und dann gibts aber eben auch entsprechende Rechte und Pflichten, die müssen ja auch ausgearbeitet und gesetzlich begründete werden.

00:09:05: Was rätst du unternehmen jetzt konkret?

00:09:08: Ja es bleibt eigentlich bei dem grundsätzlichen Rat den man Unternehmen immer geben muss.

00:09:12: Man stellt sich ja im Unternehmen in der Prävention so nicht die Frage wer es schult.

00:09:16: Das ist vielleicht was was im repressiven Raum erfolgt das Unternehmen richtige Strukturen, Prozesse und Kontrollen, Compliance Management Systeme aufrechterhalten muss.

00:09:26: Und auch dokumentieren muss und monitorn muss.

00:09:30: Das ist eh klar.

00:09:31: insofern bedarf es halt einfach nur mal der Erinnerung dass eben diese Line of Defense ja wir können gar keinen finden der da verschuldig ist und noch im Ordnungswidrigkeiten gerecht gibt es ja auch das selbstständige Verfahren.

00:09:44: also so Sowohl die Selbststände, Verbandsgelbuse als auch die selbstständige Einziehung ist möglich.

00:09:48: Also es gibt da schon gewisse Ansatzpunkte, die man auch jetzt heute schon beachten muss aber das wird halt immer weniger, dass man sich auf irgendwelche Formalitäre zurückziehen kann.

00:09:57: Insoweit Prävention ist key!

00:10:00: Danke für das Gespräch.

00:10:01: vielen Dank auch an Sie liebe Hörerinnen und Hörern.

00:10:03: Die Entscheidungen finden sie wie immer in den Show Notes verlinkt Und wenn Sie Fragen oder Anmerkungen haben melden Sie sich wie immer jederzeit gerne unter Infoetrosinos-onminusr kommen Bis zum nächsten

00:10:40: Mal.

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