Wirtschaftsstrafrecht A-Z: Versuch und Rücktritt

Shownotes

Versuch und Rücktritt – wann Strafbarkeit beginnt und wann sie wieder entfällt

Zwischen strafloser Vorbereitung und strafbarem Versuch liegt oft nur ein schmaler Grat. Doch selbst wenn die Schwelle zur Strafbarkeit bereits überschritten ist, eröffnet das Strafrecht mit der „goldenen Brücke“ einen Weg zurück in die Straflosigkeit.

In der aktuellen Folge der Reihe „Wirtschaftsstrafrecht A-Z" widmet sich Dr. Christian Rosinus diesem höchst praxisrelevanten Thema: Versuch und Rücktritt. Er erläutert, wann das unmittelbare Ansetzen zur Tat nach § 22 StGB bereits strafbar ist und wie sich das bei den typischen Delikten des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts konkret auswirkt.

Wer über den Versuch spricht, muss auch an den Rücktritt denken. Dr. Rosinus zeigt, wann dieser in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen man wirksam von der Tat zurücktreten kann. Außerdem geht es um die tätige Reue bei vollendeten Taten, den Versuch im Ordnungswidrigkeitenrecht nach § 13 OWiG und die strategischen Konsequenzen für Unternehmen, die im Rahmen einer internen Untersuchung einen Versuch entdecken.

Hier geht‘s zur Folge „Rechtsprechungsupdate: Arrest und Einziehung beim untauglichen Versuch“: https://criminal-compliance.podigee.io/232-cr

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Transkript anzeigen

00:00:06: Rosinus on Air, der Criminal Compliance

00:00:07: Podcast.

00:00:12: Ich bin Volker Pitsch bei mir ist Dr.

00:00:13: Christian Rosinos.

00:00:15: heute beschäftigen wir uns mit einem Thema das zeigt dass im recht oft schon die bloße Absicht Konsequenzen haben kann.

00:00:23: es geht um den Versuch im Strafrecht.

00:00:26: Also man musste zu wissen, im Strafrecht kann man nicht nur dafür verurteilt werden dass man tatsächlich was gemacht hat oder man kann auch schon darauf verurteilten das man nur versucht hat eine Straftat zu begehen.

00:00:36: also da wird quasi das Tatunrechte sanktioniert.

00:00:40: und es heißt im Prinzip sagt das Gesetz Versuch liegt vor wenn man unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung nach der Täterforschung angesetzt hat.

00:00:50: Versucht kann man nur dann begehen wenn entweder ein Verbrechen vorliegt, dass der Versuch stils strafbar und bei vergehen.

00:00:59: Das heißt Tabelstände, bei denen die Strafe an Druck unter einem Jahr liegt nur bei ausdrücklicher gesetzliche Anordnung.

00:01:05: lustiges Beispiel.

00:01:07: ganz wichtig wird heute in der Praxis häufig auch von Staatsanwältinnen und Staatsarbeiter falsch gemacht und treu ist kein Delikt wo der Versuchs straffbar ist.

00:01:15: ja habe ich leider schon erlebt das deswegen ermittelt wurde.

00:01:18: ist es nicht.

00:01:20: im Prinzip sagt man Es gibt ganz viele Theorien, wann so ein Versuch losgeht.

00:01:26: Also wenn quasi dieses unmittelbare Ansatz vorliegt da kann man sich in der juristischen Ausbildung trefflich darüber streiten.

00:01:32: aber man kann im Prinzip sagen es muss nur eine objektive Schwelle über das Strecken werden.

00:01:36: also ist quasi nach der herrschenden Lehrhol eines objektiven Bestimmungen des Versuchs beginnt.

00:01:42: Wichtig ist im Braben des Wirtschaftsstrafrechts insbesondere der versucht Betrug die versuchte Steuerinterziehung oder etwa Bankrottelikte was auch Wichtig ist, dass das ja nicht um eine Tatvollendung geht sondern ein unvollendes Unrecht vorliegt.

00:01:58: gibt es einen Fakultativ also nichts zwingender bei einer fakulthaltige Strafmilderung beim Versuch.

00:02:03: Bei fahrlässigen Verhalten kannst du keinen Versuch geben.

00:02:06: und

00:02:06: wie grenzt sich

00:02:07: der Versuch von der vollendeten Tat ab?

00:02:10: Also im vollenden Tat ist die Tabestandsverwirklichungen vollständig.

00:02:16: alle objektiven Tabestanzmerkmale sind erfüllt.

00:02:20: Es sind quasi nicht alle objektiven Tapestanzmerkmale erfüllt, aber subjektiv ist quasi in der Forschungswelt des Täters alles getan worden um den Tapestans zu erfüllen.

00:02:31: Das sind die wichtigsten Punkte.

00:02:33: Wichtig ist wenn ein Tapestan vollendet ist kann man nicht mehr davon zurücktreten.

00:02:37: Aber man kann zum Beispiel tätige Reue üben.

00:02:40: Genauso relevant wie die Grenze zwischen Versuchen und Vollendung Ist die Grenzen zwischen strafloser Vorbereitung und strafbaren Versuch.

00:02:47: Wo ist diese zu ziehen?

00:02:49: Ja, das ist schwierig, das rauszufinden wo die genau zu ziehen sind.

00:02:52: Da gibt es heute hunderte Theorien in der Literatur und in der Rechtsprechung.

00:02:57: Das lässt sich auch nicht vereinheitlich sagen.

00:03:00: Kriptit kann man sagen wenn aus Täter sich keine wesentlichen Zwischenakte mehr zur strafrechtlichen Tat aus Tater sich keine Wesentliche zwischen Akte mehr notwendig sind um den Tatbestand zu vollenden.

00:03:11: Es braucht also unmittelbaren zeitlichen räumlichen Zusammenhang zur Tatbestandsverwirklichungen.

00:03:16: Wenn man jetzt mal den Eingrungsbetrug zum Beispiel hernimmt, dann ist der Versuchsbeginn bereits bei Abgabesangebots erfolgt aber noch nicht bei interner Vorbereitung.

00:03:26: Bei der Steuernerziehung

00:03:27: z.B.,

00:03:29: in der Täter als Ansatz die Angaben der Finanzberatikennis zu bringen und eine Vorgehensweise wählt, die eben die Möglichkeit nimmt den Zugang der Mitteilungen ohne weiteres zu verhindern.

00:03:40: das heißt vielleicht dass Absenden einer Nachricht im elektronischen Wege obwohl die da nicht ankommt oder so was also Dichter.

00:03:47: selten erlebt man, dass es da Vorbereitungshalten gibt, die noch nicht strafbar sind.

00:03:51: Wenn das tatsächlich zur Verfolgen kommt.

00:03:53: Wichtig ist bei den unechten Unterlassungszillikten,

00:03:56: d.h.,

00:03:57: passiert erst mal nichts, was einem nichts tut.

00:03:59: Da sagt man wenn das Tatobjekt unmittelbar gefährdet ist, sozusagen ungefähr eben erscheint dann ist quasi der Versuchsbeginn eingetreten oder wenn die rettende Eingriffsmöglichkeit aus der Hand gegeben wird und dem Geschehen seinen Lauf genommen lässt.

00:04:13: Das sind alles wohlfeile theoretische Sprachkonstrukte.

00:04:18: Man muss sich dann trotzdem mal im Einzelfall anschauen, wo man da liegt.

00:04:21: Eine Besonderheit des Versuchs ist ja die Möglichkeit der Strafbefreienden Rücktritts?

00:04:26: Wie funktioniert denn dieser beim Einzeltäter?

00:04:28: Genau also das ist eine schöne Möglichkeit sozusagen, dass sie nicht strafrechtlich mehr verfolgt werden kann weil man quasi, weil es ja um subjektives Unrecht geht, sich von diesem subjektiven Unrecht distanziert.

00:04:41: Die Rechtsgrundlage steht in den Erfolgsabstiegsabsatz ein Strafgesetzbuch, ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund.

00:04:47: Man kann quasi da differenzieren zwischen dem sogenannten beendeten und unbeenden Versuch um Quasitatbestands-Elemente zu verwirklichen.

00:04:57: Dann reicht es wenn er bloß aufhört.

00:04:58: Also muss nichts mehr weiter machen weil er in seiner Vorstellungswelt ja noch andere Teilakte durchführen muss.

00:05:04: Bei einem so genannten Beendetenversuch muss man aktiv den Eiforxentritt verhindern Das heißt, zum Beispiel beim Beispiel unserer Steuererklärung.

00:05:14: Er hat die falsche Steuererklärungen in den Finanz- und Briefkasten eingeworfen... ...und fischt ihn dann wieder raus.

00:05:21: oder also immer fängt die Geschäftsstelle ab und schnappt es auf den Portier und schon holt sich die Erklärung zurück her.

00:05:29: Und maßgeblich ist der sogenannte Rücktrittshorizont das Vorstellungsbild des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung Und die Freiwilligkeit muss aus autonomen Motiven heraus erfolgen.

00:05:41: Also wenn ich ruhig habe, entdeckt zu werden oder Aufdeckungsdruck reicht das nicht aus.

00:05:46: Nun gibt es bei Straftaten im Unternehmen ja häufig nicht nur einen Sondern mehrere Täter.

00:05:50: und wie sieht es in diesen Fällen mit dem Rücktritt aus?

00:05:53: Dann ist sozusagen so dass nach fünfundseln zwei STGB Wenn mehrere Leute beteiligt sind, dann differenzieren wir nicht zwischen beendet und unbeendet.

00:06:03: Sondern es kommt stets auf die Verhinderung der Vollendungen an.

00:06:07: Ernsthaftes Bemühen reicht dann nur aus wenn die Vollendung ohne Zutun eintreten würde.

00:06:13: Unabhängig von Tatbeitrag.

00:06:15: Wenn sich der eigene Tatbeitrage neutralisiert wird Reicht das nur aus, wenn die Vollendung ausbleibt?

00:06:22: Insoweit ist es anwendbar auf alle Arten der Täterschaft und der Teilnahme.

00:06:25: Neben dem Rücktritt kennt das deutsche Strafrecht auch die tätige Reue.

00:06:30: Welche Vorschriften sind hierfür zentral?

00:06:33: Also Tätige Reues im Prinzip ein eigener Strafeaufhebungsgrund macht Vollendungen also die Tat vollendet.

00:06:39: Es sei eigentlich kein Rücktritte in den Tätischen Sinne.

00:06:42: Das gibt auch noch für bestimmte Delikte.

00:06:45: Jedes Delikt hat eigene sehr enge Voraussetzungen.

00:06:48: Wenn man mal als eine Art tätiger Reut zum Beispiel die Selbstanzeige im Steuerstrafrecht hinzunehnt, müsste man bei vorsätzlichen Steuern Erziehungen z.B.

00:06:57: das Vollständigkeitsgebot einhalten nach drei Einsätzen der Abgabenordnung und es dürfen keine Schwergründe vorliegen.

00:07:03: Andere relevante Vorschriften sind etwa beim Subpensionsbetrug, wenn man die nach zu sixty absechs STGB, wenn wir die Gewährung verhindert mit der Subvention oder zu sechselich Absechs-STGB die Rahmen der Sozialversicherungsbeiträge, wenn man das der Einzugstelle bezahlt und macht zahlt.

00:07:24: Es gibt da ganz wenige sehr enge Voraussetzungen.

00:07:27: Gibt es eigentlich auch ein Versuch bei Ordnungswidrigkeiten?

00:07:31: Also generell gilt ... Ordnungwidrigkeiten sind nur ahntbar bei ausdrücklicher Anordnung als Versuch.

00:07:38: Das gilt quasi für alle Ordningswidrigkeit unabhängig vom Bußgeldrahmen.

00:07:43: Die Folge ist dass in der überwiegend Anzahl der Obitatbestände Der Versuch sanktionslos ist.

00:07:49: Im Wirtschaftsschrafrecht gibt es einige Ausnahmen, bei der Dreißigepäher geht zum Beispiel die Marktmanipulation oder Neunzehn aus dem Wirtschaftsgesetz handeln mit verbodenen Gütern.

00:08:00: Der Rücktritt ist in Dreizehn Absatz drei, Absatz vier O-Weg inhaltlich parallel zu Vierundzwanzigestige B geregelt.

00:08:08: auch hier gelten wieder verschärfte Maßstäbe.

00:08:10: beide Beteilungen mehrere.

00:08:11: Wie wird sich das auf die Verbandsgeldbuße nach Paragraph dreißig o-wig aus?

00:08:15: Also Wenn Unternehmen für Anknüpfungstaten haften?

00:08:19: Also, dreißig Obig ist ja eine accessorische Haftung über die Anknüpfungstat.

00:08:23: Die versuchte Straftat einer Leitungsperson ist danach nach dreißzig Obig auch eine geeignete Anknupfungtat.

00:08:30: wenn der Versuch in so diesem konkreten Fall strafbar ist bei der Ordnungswidrigkeit eben auch zwangsnotwendig nur dann wenn die Ordnunswidrigkeits auch im Versuch ordnungswichtig ist.

00:08:41: Vielen Dank für diese Informationen.

00:08:43: Danke auch an Sie, liebe Hörerinnen und Hörern!

00:08:45: Und wenn sie Fragen oder Anmerkungen haben, melden Sie sich wie immer jederzeit gerne unter InfoEd.

00:08:51: Rosinos-onminusair.com.

00:08:53: Bis zum nächsten Mal.

00:08:55: Der Podcast stellt wediglich einen allgemeinen Überblick über rechtliche Themen dar und ersetzt selbstverständlich keine Rechtsberatung zu konkreten Fragestellungen im Einzelfall.

00:09:05: Bei Fragen wenden sie sich an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwelte ihres Vertrauens, natürlich auch gerne an uns!

00:09:11: www.rosinus-on-r.com oder unter www.osinos-partner.com.

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