Case closed: Mannesmann-Entscheidung

Shownotes

Millionenprämien für den Vorstand – wenn Anerkennung zur Untreue wird

Ein Konzern wird übernommen, das Management scheidet aus und zum Abschied fließen Sonderprämien in zweistelliger Millionenhöhe. Verdiente Anerkennung für ein Lebenswerk oder pflichtwidrige Verschwendung fremden Vermögens? Über diese und weitere Fragen hatte der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Übernahme der Mannesmann AG durch Vodafone zu entscheiden, damals die größte Unternehmensübernahme der Welt.

In dieser Folge von „Case Closed" nimmt Dr. Christian Rosinus die Mannesmann-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 2005 unter die Lupe. Rund 57 Millionen Euro an Anerkennungsprämien und Pensionsabgeltungen flossen an teils bereits ausgeschiedene Vorstandsmitglieder – für die Staatsanwaltschaft ein Fall von Untreue nach § 266 StGB zum Nachteil der Mannesmann AG. Das Landgericht Düsseldorf sprach zunächst frei - überwiegend, weil es die Pflichtverletzung nicht für „gravierend“ hielt. Der BGH hob dies auf und stellte klar: Für eine strafbare Untreue muss eine Pflichtverletzung bei unternehmerischen Entscheidungen nicht erst „gravierend“ sein. Das wirft die Frage auf, wie weit der unternehmerische Ermessensspielraum von Führungskräften noch reicht.

Dr. Rosinus erklärt außerdem, warum ausgerechnet die Beendigung des Verfahrens nach § 153a StPO gegen Zahlung von rund 5,8 Millionen Euro bis heute Fragen aufwirft. Eine Entscheidung, die zur Leitlinie für Vorstandsvergütung und Corporate Governance wurde und klare Haftungsmaßstäbe im Bereich des Untreuetatbestands festlegte.

Hier geht‘s zum Urteil des BGH vom 21. Dezember 2005 – 3 StR 470/04 (BGHSt 50, 331 = NJW 2006, 522): https://openjur.de/u/81408.html

Hier geht‘s zum Urteil des LG Düsseldorf vom 22. Juli 2004 - XIV 5/03: https://openjur.de/u/104075.html

Hier geht’s zur Folge „Handlungsfähig in der Krise: Compliance Coaching für Manager unter Verdacht“: https://criminal-compliance.podigee.io/6-rosinusonair

Hier geht’s zur Folge „Neue Entwicklungen in der Rechtsprechung zur strafrechtlichen Managerhaftung“: https://criminal-compliance.podigee.io/76-neue-episode

Hier geht‘s zur Folge „Managerhaftung und D&O-Versicherung - Ein Bericht aus der Praxis“: https://criminal-compliance.podigee.io/81-neue-episode

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Transkript anzeigen

00:00:03: Rosinus

00:00:04: on Air,

00:00:05: der Criminal Compliance Podcast.

00:00:12: Ich bin Volker Pietzsch.

00:00:13: bei mir ist Dr.

00:00:14: Christian Rosinos herzlich willkommen zu einer neuen Folge des Criminal Complance Podcasts.

00:00:19: in der heutigen Folge von Case Closed sprechen wir über die Mannesmann Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGH vom einundzwanzigsten Dezember.

00:00:27: zwei tausend fünf.

00:00:29: dabei geht es um die Grenzen zur Untreue bei der Auszahlung von Prämien in Unternehmen.

00:00:35: Wir sprechen darüber, warum diese Entscheidung bis heute als Meilenstein für die Strafbarkeit von Manager und Aufsichtsratsentscheidungen gilt.

00:00:43: Und welche leeren Unternehmen daraus ziehen können?

00:00:46: Fangen wir ganz vorne an!

00:00:48: Was genau war die Mannesmann AG und worum geht es in dem Fall?

00:00:52: Also die Mannsmann AG war ein großer deutscher Industriekonzern und Ende des neunzigjährigen Jahr tatsächlich eines der größten deutschen Unternehmens.

00:00:59: Die geplanten Übernahmen durch Rodafond dann um die Jahrtausendwende praktisch damals einen der größten Unternehmen übernahm weltweit und die Ervorstandsvorsitzenden, der Mannesmann AG und dessen Mitarbeitende haben eigentlich versucht diesen Zusammenschluss, diesen Merge abzuwenden.

00:01:18: Also klassischerweise macht man ja quasi Abwehr von solchen Verfahren durch bestimmte Maßnahmen.

00:01:24: das hat der Vorstand damals versucht.

00:01:26: Die wollten quasi die wirtschaftliche Selbstständigkeit des Konzerns sichern Und es kam aber dann dazu, dass das eben nicht geklappt hat.

00:01:33: und dann wurden Februar zweitausend nach langen Verhandlungen die Übernahme der Mannesmann AG durch Rodafone akzeptiert.

00:01:42: Wie entstand nun der Vorwurf der Untreue bei Mannesman?

00:01:45: Naja

00:01:46: also im Zuge dieses Zusammenschlusses gab es Premiumzahlungen an bestimmte Vorstandsmitglieder und sonstige Personen und Aufsichtsratsmitglieder in Zusammenhang mit diesem Zusammenschluß.

00:02:00: Das sollte insbesondere eine besondere Leistung bei der Übernahme rechtfertigen.

00:02:05: Es gab allerdings tatsächlich auch schon einige Vorstandsmitile, die bereits ausgeschieden waren oder deren baldiges Ausschneiden durch den Merger quasi bereits kurz bevorstand, dass sie also nicht im Management verblieben sind wegen des Mergers.

00:02:22: und Insoweit hat das Präsidium des Aufsichtsratskremung damals gesagt, naja wir verteilen diese Anerkennungsprämien in Anflungszeichen im Rahmen des Unternehmens schon Ermessens.

00:02:34: Und auch Wodafone war eigentlich mit diesen Sondervergütungen einverstanden.

00:02:37: Insgesamt wurden an verschiedene Personen Vorstandsmitglieder, Aufsicherheitsmitglieden

00:02:41: etc.,

00:02:41: fifty-fünfzig Millionen Euro bezahlt.

00:02:45: und dann hat eben die Staatsanwaltschaft den Vorwurf der Untreue nach zu sechsundsechzig B erhoben Und vorgeworfen, es sei eine prächtige Verschwendung von Gesellschaftsvermögen ohne Nutzen für die Mannesbahn AG erfolgt.

00:02:58: Der Sachverhalt landete dann beim Landgericht Düsseldorf?

00:03:02: Wie hat das die Prämienzahlung bewertet?

00:03:06: Naja also des Landgerichts Düsselddorf hat dann tatsächlich so ein sehr spektakulärer Prozess.

00:03:11: Ich war damals quasi ganz junge Anwalt und habe ja alle mit großem Interesse mit verfolgt bei einer der ersten großen Wirtschaftsstraftprozesse.

00:03:19: Sie ist damals in Deutschland geabt, sehr pressewirksam und sehr prominent auch von anwaltlicher Seite besetzt.

00:03:24: Und es kam tatsächlich zu einem Freispruch der Angeklagten im Juli, mit der Begründung – also eine sehr lange Begrünung als mal ganz vereinfacht.

00:03:33: Es hätte keine gravierende Pflichtverletzung geben, die Aufsichtshrete hätten im Rahmen ihres Ermessens Spieleraums gehandelt.

00:03:40: Teilweise hätte man auch den Verbotsirrtum bei einzelnen Angeklagten annehmen können.

00:03:45: Es gab damals auch Rechtsgutachten und solche Themen, die sozusagen im Raum standen.

00:03:50: Die Staatsanwaltschaft hat aber das nicht auf sich sitzen lassen und hat Revision zum BGH eingelegt.

00:03:55: Welchen rechtlichen Maßstab legte der BGH für die Untreue an?

00:03:58: Der BGH hat die Freisprüche teilweise aufgehoben und hat gesagt naja also für den Untreuder hat Bestand kann eine einfache Pflichtverletzung ausreichen sein.

00:04:07: es bedarf keiner gravierenden Pflicht Verletzung.

00:04:10: Die vom Landgericht herangezogenen BihU-Teile waren eher in Bezug auf risikobehaftete Entscheidungen zur Kreditvergabe und zum Unternehmensspenden erfolgt.

00:04:21: Und insoweit war es die Auffassung, dass nicht jeder Pflichtverstoß schon eine pflichtverletzende Untreu-Darstätte ist eben besonders wichtig, das eine besondere schwerer Verletzung der Verbindungsbetreuung des Pflichts vorliegen sollte.

00:04:33: Da hat man so eine Art Beurteilungsermessungsspielraum anerkannt insbesondere bei Risikobehaften in unternehmischen Scheidungen.

00:04:39: Wie wandte der BGH diesen Maßstab konkret auf den Fall an?

00:04:43: Heute eigentlich relativ selbstverständlich, aber damals offensichtlich noch ein großes Thema.

00:04:47: So eine kompensationslose Anerkennungsprämie die auch vertragt wie gar nicht vereinbart war sei eben keine Risikobauhaftete unternehmerische Entscheidung.

00:04:56: Die hat nur nachteilige Wirkung.

00:04:58: es sind überhaupt kein Vorteil für Mannesmann ersichtlich gewesen daher gab's doch keinen Handlungsspielraum.

00:05:03: Die Leistungen der Vergangenheit, sie sind ja ab und gewesen durch Gehalt, Boni- und Abfindungsvereinbarung.

00:05:08: Das sozusagen weil die vertragliche Gegenleistung für die Tätigkeit ist als Vorstand zum Beispiel an dieser Stelle.

00:05:15: Und die ausgezahlten Prämien ohne vertragische Grundlage hätten überhaupt kein Betrieb nicht nutzen gehabt, weil die quasi nachträglich freiwillig belohnend gezahlt worden sind und dass das Unternehmen irgendwas davon gehabt hätte.

00:05:28: Genau also insofern Es gab noch einzelne Anklagepunkte, die nicht eingestellt wurden.

00:05:35: Aber insofern kam es zur Aufhebung der Freisprüche und zur Zurückverweisung zu neuen Entscheidungen.

00:05:40: andere Kammer des Landkreises

00:05:42: im Dorf.

00:05:43: Warum hat der BGH speziell die Frage um eine gravierende Pflichtverletzung korrigiert?

00:05:49: Die anfordernden Tatbestand der Untreu vom LG Düsseldorfstein zu stark verengt gewesen.

00:05:55: Es gäbe kein Zusätzliches erfohrener seine schwere.

00:05:57: beim Untreutatbestand Maß gibt es ja nur die objektive Pflichtverletzung und der Vermögensnachteil.

00:06:04: Insofern sei der zusechsensechzig-ästige W anwendbar, bei Verletzungen der Pflicht zur Wahrnehmung der Interessen des Verbögensinhabers unabhängig von der Intensität der Pflechtverletzung.

00:06:14: Allerdings hat dann später der BGH einen anderen Kontext gesagt, ne das bedarf doch einer gravierenden Pflicht verletzen zum Beispiel in der Kinoweltentscheidung.

00:06:21: also diese Frage der gravierende Pflichterletzung, die mir andert so ein bisschen hin und her ich glaube man kann sagen stark ermessensgebunden und nicht ermessungsfreien oder gesetzlich vorgegebenen Entscheidungen wird die Tendenz sein, dass es keine gravierende Pflichtverletzung gab.

00:06:37: Auch wenn dann später sozusagen der BGH auch andere Dinge entschieden

00:06:41: hat.".

00:06:42: Sogwohl die Großaktionären von Mannesmann als

00:06:44: auch Vodafone

00:06:45: waren ja mit den Auszahlungen einverstanden.

00:06:48: Wieso führte dies nicht zur Straflosigkeit der Auszahlungen?

00:06:51: Ja, darin kann man sehen.

00:06:52: Es gibt einen gravierenden Unterschied zwischen Aktiengesellschaften und zum Beispiel GmbHs.

00:06:56: Grundsätzlich ist es ja so, wenn der Vermögensinnhaber mit der Vermögungsschädigung einverstanden ist... ...ist das keine Untreuung.

00:07:02: Das kann man mal poschal sagen.

00:07:05: Bei der Gmb H ist es, wenn alle Gesellschafte einverstanden sind.

00:07:08: Das ist bei der Aktien-Gesellschaft auch so aber bei der Aktion gesellschaft ist natürlich die Gesamtheit aller Aktionäre erforderlich.

00:07:14: eine Aktiengesellschaft naturgemäß natürlich so, dass es da sehr viele Aktionäre gibt und die dem auch nicht zugestimmt hatten.

00:07:21: Und soweit war das Problem, dass die Aktionärer von Mannes mann nichts zugestimmt hatten und wo davor erst später allein Aktionären geworden war und eben nicht vor der Tat das Einverständnis erklären konnte.

00:07:32: Es wäre also schlauer gewesen hätte man die Prämien ausgezahlt als alle Aktien schon an Wodafan übertragen waren.

00:07:39: Die Anforderungen an die Pflichtverletzung waren Was hat der BGH noch an der Entscheidung des LG bemängelt?

00:07:48: Genau, also was der BGH noch bemengelt hat ist das eben auch der subjektive Tatbestand, die subjektiv ordentlich geprüft worden sei.

00:07:58: Nach meinem BGH war es ja auch der Verbotsirdum gegenseitig zur Annahmen des Landgerichts vermeidbar gewesen, denn die Zahlungen seien offensichtlich rechtwidrig gewesen, mangels Vertragsgrundlage und die Gesamtsumstände hätten eine sachwidrige Motivation, eine fehlende Prüfung gutläubigen Handeln sozusagen nahegelegt.

00:08:19: Und der BGH sagt schon es ist der Bedarf einer grundlegenden Kenntnis der treupflichten Beiführungskräften und das könnte man auch erwarten.

00:08:27: und insofern ist eben der Verbotseertum nicht vollständig entlastet.

00:08:31: für den geklagt

00:08:32: Ein Verbotsirdum hat er das Landgericht Düsseldorf angenommen.

00:08:35: Wieso stellt der BGH nochmal auf die Unterscheidung zwischen Verbotsirrtum und Tatbestandsirrtumm ab?

00:08:41: Der

00:08:41: Punkt ist, dass dazu nicht ausreichend Feststellungen durch das Land Gericht Dseldorf getroffen worden waren.

00:08:46: Soweit sagt der BGH.

00:08:48: es kann natürlich auch ein Abwechendes Ergebnis entstehen wenn quasi neu verhandelt wird.

00:08:53: Und dann weiß der BGA quasi vorsorglich noch mal darauf hin wie die beiden Irrtungsformen abzugrenzen sind und sagt, dass fehlende Bewusstsein der Aufsichtsratsmitglied über den fehlenden Nutzen der Sonderzahlen von Mannesmann sei bei entsprechender Feststellung der Kammer alleine ein Verbrotseertung.

00:09:12: Warum war außerdem die Frage der indirekten Vorteilsgewährung entscheidend?

00:09:16: Die Verteiligung hatte argumentiert, die Prämen hätten mittelbare Nutzen für die Mannesmana G durch den gestiegenen Unternehmenswert gehabt.

00:09:24: Das sagte der BGH seit Fernliegen weil die Übernahme ja bereits vorzogen war Und abstakte oder bereits eingetretene Vorteile sei nicht ausreichend.

00:09:34: Es sei erforderlich, dass ein konkreter Nachvollziehbarer und noch eintretender Gesellschaftsperson benutzen vor Läge.

00:09:41: Warum genau ist das so wichtig?

00:09:44: Naja es ist ja häufig bei der Untereuer die Frage ob die Pflichtvierträgkeit der Vermögenswidrigkeit mit dem Unternehmenszweck irgendwie vereinbar ist und der BGH möchte eben verhindern, dass nachträglich jedem wirklich eine Vermögenverschiebung durch irgendeine Motivation im Unternehmen das Interesse gerechtfertigt werden kann.

00:10:03: Der BGH hat dann die Entscheidung an das Landgericht Düsseldorf zurückgewiesen?

00:10:07: Wie habt dieses letztendlich entschieden?

00:10:11: Naja, wie es in der Regel so ist bei Wirtschaftsstrafverfahren hat man sich doch irgendwie geeinigt und das Verfahren wurde nach hundertandfünfzig A STPO eingestellt d.h.

00:10:21: gegen Zahlung einer Geldauflage.

00:10:23: insgesamt waren das fünf Komma acht Millionen für alle Beteiligten.

00:10:26: Insoweit gab es keine erneute Hauptverhandlungen, sondern es wurde quasi weggedieelt und einfach gezeigt.

00:10:31: Weil das Gericht gesagt hat besteht über kein Löffnies Interesse an einer Fortsetzung des Verfahrens mehr.

00:10:37: Insoweite ist das was so dass die... Dass nichts zu der Vorteil gekommen ist, dass auch die Unschuldsvermotung weiter aufrechterhalten bleibt Und es eben auch nicht so eine abschließende Entscheidung gekommen ist.

00:10:47: Der BGH hat ja einige Zweifelsfragen offen gelassen, die natürlich eine Aus für die Hauptver Handlung hätten auslösen können oder müssen.

00:10:55: Das war jetzt angesichts der Gesamtumstände sicherlich potzual nicht förderlich oder sinnvoll, deswegen ist das auch eine sinnvolle Dösung für diesen Kontext.

00:11:02: Es gab dann doch in der Kautelar-Juhrspudenz sozusagen einige Änderungen.

00:11:07: Insbesondere hat man an Vorstandsverträge im Hinblick auf die Premienzahlungen doch mal eindutiger geregelt.

00:11:13: Also das hatte dann gewisse Auswirkungen auch sozusagen auf die vertraglichen Zahlungen für Vorstandsmitglieder und Arbeitnehmern also freiwillige Vergütung für potenziell zukunftsbezogenen Nutzungen.

00:11:29: Das sind sogar natürlich mit einem entsprechenden Vertrag in Grundlage immer möglich.

00:11:34: Dann zum Abschluss nochmal konkret, wieso ist Mannesmann eine der wichtigsten Entscheidungen im Wirtschaftsstrafrecht?

00:11:40: Ja das hat verschiedene Gründe einmal so mal die Aufmerksamkeit die dieses Thema damals hatte und quasi auch dass das Thema Deutschland AG eher so ein bisschen vordergrundgerückt ist, dass man sich gegenseitig versorgt und eigentlich premium zahlt.

00:11:57: Das war sicherlich auch mal Zeit, das sozusagen diese Zeitperiode auch mal straffelt aufgearbeitet worden ist.

00:12:04: Es wäre glaube ich heute sehr schwierig denkbar, dass solche Vorgänge passieren ohne Vertragsregunlagen.

00:12:10: Es gab insofern die erste Leitentscheidung für strengere Vergütungskontrollen.

00:12:15: des Vergütungsrechtes für Vorstände hat sich bei Aktiengesellschaften ja mittlerweile extrem verschärft.

00:12:21: Das Kossett ist auch enger geworden.

00:12:24: Und insoweit ist es auch im Hinblick auf eine Strafbarkeit und Aufsichtsreden interessant, weil das quasi gezeigt hat dass das eben kein strafrechtsfreier Raum ist.

00:12:36: Und insofern hat man sich da sehr viel Gedanken dazu gemacht mittlerweile.

00:12:41: Es gibt zum Beispiel leidlich neben den deutschen Corporate Governors Codex und es gibt auch regulierte Bereiche der Vorstandsvergütung oder Absicherung von Haftung von Vorständen, z.B.

00:12:54: durch Versicherungen, die in Auffersicherung, die eben aus solchen strafreitlichen Entscheidungen oder aus der Mannesmann-Entscheidung und anderen Themen quasi herausgeboren worden sind?

00:13:02: Und natürlich das für die Frage der Gravierendpflichtverletzung ist ja mit der unheulen Dauerbrenner.

00:13:07: Danke für die Informationen!

00:13:09: Wir verlinken die besprochenen Entscheidungen den Shownotz.

00:13:11: Vielen Dank auch an Sie, liebe Hörerinnen und Hörern.

00:13:14: – und wenn sie Fragen oder Anmerkungen haben… melden Sie sich, wie immer jederzeit gerne unter Info-Eit Rosinos minus On minus Air kommen.

00:13:21: Bis zum nächsten Mal!

00:13:23: Der Podcast stellt lediglich einen allgemeinen Überblick über rechtliche Themen dar und ersetzt selbstverständlich keine Rechtsberatung zu konkreten Fragestellungen im Einzelfall.

00:13:33: Bei Fragen wenden Sie sich an Rechtseinwältinnen und Rechtsanwälte Ihres Vertrauens – natürlich auch gerne an uns!

00:13:39: www.rosinus-on-r.com oder unter www.rozinus-partner.com.

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