Rechtsprechungsupdate: KI-Gesichtserkennung im Strafverfahren
Shownotes
Ein Software-Treffer als Haftgrund? – KI-Gesichtserkennung vor Gericht
Genügt ein automatisierter Treffer der KI-gestützten Gesichtserkennung, um einen Haftbefehl zu rechtfertigen? Diese Frage beschäftigte gleich zwei Gerichte in Baden-Württemberg – mit bemerkenswerten Konsequenzen für die Praxis.
Benjamin Dobre nimmt in diesem Rechtsprechungsupdate beide Beschlüsse unter die Lupe. Ausgangspunkt war ein vermeintlicher räuberischer Diebstahl in einem Drogeriemarkt, bei dem das Gesichtserkennungssystem des BKA einen Treffer lieferte. Das Amtsgericht Reutlingen lehnte den Haftbefehl zunächst ab, daraufhin legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde ein. Doch auch das Landgericht Tübingen bestätigte am 2. März 2026 per Beschluss die Ablehnung, wenn auch mit anderer Begründung.
Besonders im Fokus steht die Frage, welche Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zu stellen sind, wenn sich die Ermittlungen maßgeblich auf einen KI-Treffer stützen, und ob es sich bei der Gesichtserkennungssoftware des BKA überhaupt um Künstliche Intelligenz im Sinne der KI-Verordnung handelt. Außerdem geht es um die praktischen Konsequenzen für die Verteidigung: Welche Ansatzpunkte bietet ein solcher Fall, um einen Haftbefehl anzugreifen oder von vornherein zu verhindern?
Hier geht’s zum Urteil des AG Reutlingen: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001637569
Hier geht’s zum Urteil des LG Tübingen: https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-2026-N-13289
Hier geht’s zur Folge „AI-Act“: https://criminal-compliance.podigee.io/328-cr
Transkript anzeigen
00:00:03: Rosinus on Air.
00:00:06: Der Criminal Compliance
00:00:07: Podcast.
00:00:14: Herzlich willkommen zu einer neuen Folge des Criminal Compliance Podcast.
00:00:17: Heute geht es um KI-gestützte Gesichtserkennung im Strafverfahren und um eine Frage, die für Strafverteidigung, Straferfolgung, Compliance und Forensik gleichermaßen wichtig ist.
00:00:29: Wann reicht ein automatisierter Treffer aus, um Untersuchungshaft zurechtfertigen?
00:00:34: Für einen Haftbefehl braucht es unter anderem einen dringenden Tatverdacht also eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür dass du beschuldigte Personen die konkrete Tat als Täterin, Täter oder Teilnehmer begangen hat.
00:00:47: Diese erste Prüfungsstufe darf nicht vor schnell durch einen bloßen Softwaretreffer angenommen werden.
00:00:52: Anlass für diese Folge sind ja zwei Entscheidungen aus Baden-Württemberg – was ist denn da passiert?
00:00:57: Der Fall spielt im Oktober twenty-fünfundzwanzig.
00:01:00: Zwei Mitarbeiterinnen eines Drogeriemarkts sahen auf der Videofzeichnung wie eine Person mutmaßlich ein Diebstahlbeging bei der Flucht schlug die Personen mit einem Regenschirm nach hinten.
00:01:10: Dieser Umstand war für den Vorwurf eines räuberischen Diebstahls von Bedeutung.
00:01:14: Das Videomaterial wurde anschließend mit dem Gesichtserkennungssystem des Bundeskriminalamts abgeglichen, das System lieferte dabei einen Treffer zu einem polizeilbekannten Mann der bereits zur Fahnung ausgeschrieben war.
00:01:27: Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft ein Haftbefehl wegen räberischen Diebstahl und rief sich auf Fluchtgefahr.
00:01:33: Wie war die prozessuale Situation?
00:01:35: Zunächst lehnte das Amtsgriech Reudlingen den Haft Befehls Antrag ab.
00:01:39: Die Staatsanwaltschaft legte Beschwerde hiergegen ein.
00:01:42: Über diese Beschwerden entschied dann das Landgericht Tübingen am zweiten März, im Ergebnis blieb es also dabei dass kein Haftbefehl erlassen wurde.
00:01:52: Bevor wir die unterschiedlichen Begründungen des Amts und des Landgerichts betrachten was macht das BKA-System technisch?
00:02:00: Vereinfacht gesagt werden anatomische Gesichtsmerkmale in einem numerischen Datensatz übersetzt Ein sogenanntes Template.
00:02:07: Dieses Template wird mit Lichtbildern aus der polizeilichen Referenzdatenbank Inpul verglichen.
00:02:13: Und das Ergebnis ist eine Ähnlichkeits- oder Trefferinformation, also es besteht keine automatische Gewissheit über die Identität.
00:02:22: Die Zuverlässigkeit einer Gesichtserkennung erreicht damit nicht ohne weiteres das Niveau eines Fingerabdrucks.
00:02:29: Entscheidend sind unter anderem die Bildqualität, die Aufnahmebedingungen und die Datenbasis die konkreten technischen Validierungen.
00:02:39: Deshalb wird ein Treffer in der Praxis häufig zusätzlich sachverständlich oder anthropologisch geprüft, er ist einen Beweis anzeichen und ein Ermittlungsansatz aber kein Beweis per se, der für sich alleine jede weitere Prüfung in bärlig
00:02:53: macht.".
00:02:54: Ist das künstliche Intelligenz im rechtlichen Sinne?
00:02:57: Ja, die KI-Verordnung, die wir bereits in einer separaten Folge behandelt haben erfasst die biometrische Fernidentifizierung als ein KI-System.
00:03:06: Das natürliche Person ohne ihre aktive Einbeziehung und regelmäßig aus der Ferne durch den Abgleich biometrischer Daten mit einer Referenzdatenbank identifiziert.
00:03:16: Im vorliegenden Zusammenhang handelt es sich genauer um eine nachträgliche biometristische Fernidentifikierung.
00:03:23: Das vorhandene Videomaterial wird dabei im Nachhinein ausgewertet, nicht aber in Echtzeit.
00:03:28: Was war der Schwerpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts-Reutlingen?
00:03:52: Wenn ein Gericht die Zuverlässigkeit eines Treffers nicht überprüfen kann, kann es dessen Beweiswert auch nicht verlässlich gewichten und hinzukam dass die weiteren Erkenntnisse keine ausreichenden unabhängige Bestätigung lieferten.
00:04:07: Die Mitarbeiter meinten den Mann von früheren Liebstdien wiederzuerkennen.
00:04:12: Es gab aber keine Wahrlichtbild-Verlage, keine DNA Spur und keine funktionellen Abfrage.
00:04:17: etwa
00:04:18: Das Landgericht Tübingen kam zum selben Ergebnis.
00:04:21: Hat es auch gleich argumentiert?
00:04:23: Nein, das Landgerich setzte einen anderen Akzent, stellte nicht darauf ab ob die Funktionsweise der Gesichtserkennung im einzelnen nachvollziehbar war.
00:04:31: Entscheidend sei vielmehr die Gesamtheit des Akteninhalts.
00:04:34: Die Software dürfen nicht isoliert betrachtet werden Ihr Gewicht müsse Gesamtgefüge aller Beweismittel bestimmt werden.
00:04:41: Diese Gesamtwürdigung führte im konkreten Fall aber ebenfalls nicht zu einem tragfähigen Schluss auf die Identität.
00:04:47: Es fehlt ein weiterer Objektiv.
00:04:49: Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere eine Wahrlichtbildverlage und eine bloße Ähnlichkeit genügt damit nicht.
00:04:56: Wenn die Identifizierung für eine Untersuchungshafte herangezogen werden soll.
00:05:00: das Landgericht verwarft deshalb die Beschwerde.
00:05:03: Ist das gegenüber der früheren Rechtsprechung vollständig neu?
00:05:07: Nein!
00:05:07: Die Grundsätze sind nicht vollständlich neu.
00:05:09: Die traditionelle Rechtsprechungen zu Wiedererkennung, Wahl, Bildvergleichen und anthropologischen Gutachten verlangt bereits objektive Kriterien eine nachvollziehbare Begründung, die Berücksichtigung der Bildqualität und eine Gesamtwürdigung aller Umstände.
00:05:25: Auch dort gilt das Ähnlichkeit alleine nicht automatisch Identität bedeutet.
00:05:31: Fortentwickelt und zugespitzt wird die Anwendung dieser Maßstäbe auf einen automatisierten und technisch komplexen Treffer.
00:05:39: Ein Softwaretreffer darf nicht mit einem Identitätsnachweis gleichgesetzt werden.
00:05:43: Außerdem dürfen notwendige Ermittlungen nicht erst nach der Festnahme nachgeholt werden.
00:05:49: Neu ist damit vor allem die konkrete technische Konstellation und die Klarheit, mit der die Vorverlagerung der notwendigen Verdichtungen betont wird.
00:05:58: Und was bedeutet das für die Verteidigung?
00:06:00: Es bieten sich zwei miteinander kombinierte Angriffslinien an.
00:06:03: Erstens kann die Veteidigung die Offenlegung und Nachvollziehbarkeit verlangen, welche Software wurde eingesetzt, welche Version und welcher Algorithmus welche Referenzdatenwohnen verwendet, welche Fehlerarten oder Qualitätsparameter gibt es.
00:06:18: Wie wurde das System validiert und unter welchen Bedingungen ist der konkrete Treffer entstanden?
00:06:24: Zweitens geht es um die objektive Absicherung der Identität.
00:06:28: zu prüfen sind insbesondere eine Wahrlichtbildvorlage, eine Sachverständige beziehungsweise anthropologische Prüfung, konkrete individualisierende Merkmale wie Tätowierung oder Namen die Qualität und Perspektive der Aufnahmen sowie die Bedingungen der Wahrnehmung durch Zeugenden und Zeugnen.
00:06:48: Danke für das Gespräch!
00:06:50: Und auch danke an Sie, liebe Hörerinnen und Hörern – wenn sie Fragen oder Anmerkungen haben melden Sie sich wie immer jederzeit gerne unter InfoEd.
00:06:58: Rosinos-on-air.
00:06:59: kommen Bis zum nächsten Mal.
00:07:04: Der Podcast stellt lediglich einen allgemeinen Überblick über rechtliche Themen dar und ersetzt selbstverständlich keine Rechtsberatung zu konkreten Fragestellungen im Einzelfall.
00:07:14: Bei Fragen wenden Sie sich an Rechtseinwältinnen und Rechtsanwälte Ihres Vertrauens, natürlich auch gerne an uns!
00:07:21: www.rosinus-on-r.com oder unter www.rozinus-partner.com.
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