Rechtsprechungsupdate Wirtschaftsstrafrecht - Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht für Berufsgeheimnisträger

Shownotes

Wer kann im Rahmen eines Insolvenzverfahrens BerufsgeheimnisträgerInnen von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbinden? Diese Frage, die zuletzt im Zuge des Wirecard-Skandals aufgekommen war, wurde in der obergerichtlichen Rechtsprechung jahrelang uneinheitlich entschieden. Nun hat der BGH eine richtungsweisende Entscheidung gefällt, die nicht nur für WirtschaftsprüferInnen, SteuerberaterInnen und ÄnwaltInnen höchst praxisrelevant ist.

Der BGH hatte sich in Beschlüssen vom 27. Januar 2021 (Az. StB 43, 44 und 48/20) mit der Rechtsfrage zu befassen, nachdem der Wirecard-Untersuchungsausschuss des Bundestages Ordnungsgelder gegen drei Wirtschaftsprüfer von Ernst & Young verhängt hatte. Diese hatten das Zeugnis vor dem Wirecard-Untersuchungsausschuss unter Berufung auf ihre Verschwiegenheitspflicht verweigert.

Der BGH hob die Ordnungsgeldbeschlüsse mit der Begrüdung auf, dass die vorliegende Entbindungserklärung des Insolvenzverwalters zwar grundsätzlich ausreichend gewesen sei, angesichts der bestehenden unklaren Rechtslage aber kein Verschulden der Prüfer von Ernst & Young festzustellen sei.

Die bisher bestehende Rechtsunsicherheit hat BerufsgeheimnisträgerInnen in eine problematische Situation versetzt: Wem eine wirksame Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht vorliegt, der kann sich als BerufsgeheimnisträgerIn nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht aus § 53 StPO berufen und muss seiner Zeugenpflicht nachkommen. Wer als BerufsgeheimnisträgerIn hingegen aussagt, obwohl es an einer wirksamen Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht fehlt, der sieht sich im schlimmsten Fall mit eigenen berufs- und strafrechtlichen Konsequenzen konfrontiert. Der BGH hat nun dankenswerterweise für Rechtssicherheit in diesem unsicheren Feld gesorgt.

Dr. Christian Rosinus gibt in dieser Folge des Podcasts einen Überblick über die brandaktuelle Entscheidung des BGH vom 27. Januar 2021 und wie sich diese auf die strafrechtliche Praxis auswirken wird.

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