Missbrauchsbekämpfung in der Umsatzsteuer

Shownotes

Die Umsatzsteuer zählt zu den aufkommensstärksten Steuern. Gleichzeitig ist sie bereits systembedingt in besonderem Maße anfällig für Missbrauchsgestaltungen, wie Umsatzsteuerkarusselle. Hintergrund ist, dass der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger gegebenenfalls zu gewähren ist, obwohl beim Leistenden die Umsatzsteuer nicht entrichtet wurde. Regelmäßig bieten Steuerbefreiungen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr ein Einfallstor für derartige Missbrauchsgestaltungen.

Gerichte auf nationaler Ebene als auch auf Unionsebene versuchen, dem Missbrauch in der Umsatzsteuer entgegenzuwirken. Insbesondere der Europäische Gerichtshof hat in den vergangenen Jahren eine umfassende Missbrauchsrechtsprechung im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer entwickelt, die mit Einführung des § 25f UStG am 1. Januar 2020 auf nationaler Ebene gesetzlich verankert wurde.

Dr. Carsten Höink gibt im Interview mit Dr. Christian Rosinus einen Überblick, wie sich die Rechtsprechung des EuGH zur Missbrauchsbekämpfung in der Umsatzsteuer entwickelt hat und welche Maßstäbe sich daraus für die Tax Compliance Praxis ableiten lassen. Außerdem geht es im Podcast um die Frage, worauf Unternehmen insbesondere im Zusammenhang mit ihren Lieferbeziehungen achten müssen, um Missbrauchskonstellationen zu vermeiden.

Hier geht’s zur Entscheidung des EuGH vom 7. Dezember 2010 in der Rechtssache „R“, C-285/09: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=83435&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 Hier geht’s zur Entscheidung des EuGH vom 18. Dezember 2014 in der Rechtssache „Italmoda“, C‑131/13, C‑163/13 und C‑164/13: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=160940&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 Hier geht’s zur Entscheidung des EuGH vom 14.April 2021 in der Rechtssache C-108/20: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=240142&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 Hier geht’s zum Vorabentscheidungsersuchen des FG Nürnberg vom Beschluss vom 21. September 2021, 2 K 345/20: https://openjur.de/u/2363431.html

Dr. Rosinus im Gespräch mit:

Dr. Carsten Höink, Rechtsanwalt, Steuerberater, Dipl. Finanzwirt ist geschäftsführender Gesellschafter, der auf die Beratung in den Bereichen Umsatzsteuer, Zoll und Exportkontrolle spezialisierten AWB Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Dr. Höink widmet sich schwerpunktmäßig den Fragen des Umsatzsteuer- und Zollrechts im grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr. Er ist ehemaliger Finanzbeamter und seit 2005 in der Beratung tätig (Rechtsanwalt und Steuerberater). Dr. Höink war Berater bei fgs und ist ehemaliger Partner für Indirect Tax einer Big4 Gesellschaft in Düsseldorf. Seit 2013 ist er Geschäftsführer bei der AWB. Zudem ist er Autor diverser Fachpublikationen, Mitautor im Offerhaus/Söhn/Lange – Großkommentar zum UStG sowie im Kirchhof/Söhn/Mellinghoff – Großkommentar zum EStG. Dr. Höink ist Autor und Mitherausgeber des Buches Umsatzsteuer-Strafrecht (C.F. Müller Verlag), Dozent bei verschiedenen Seminaranbietern zu Fragen des Umsatzsteuerrechts, Gastdozent an der Bundesfinanzakademie im Bundesfinanzministerium, Berlin und Lehrbeauftragter an der Westfälischen Wilhelms-Universität zu Münster.

Dr. Höink ist erreichbar unter Carsten.Hoeink@awb-international.de oder telefonisch unter +4925162030690.

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