Rechtsprechungsupdate – Zugriff auf im Ausland gespeicherte Daten per Online-Durchsicht

Shownotes

Die Durchsicht elektronischer Speichermedien nach § 110 Abs. 3 StPO ist mittlerweile fester Bestandteil einer jeden Durchsuchungsmaßnahme. Die Strafprozessordnung ermöglicht es den Ermittlungsbehörden, Papiere und elektronische Speichermedien des Betroffenen auf beweisrelevante Inhalte durchzusehen. Sogar räumlich getrennte Speichermedien sind von der Durchsicht umfasst, solange auf diese von dem elektronischen Speichermedium des Betroffenen aus zugegriffen werden kann.

Nach bislang überwiegender Auffassung endete die Zugriffsmöglichkeit auf räumlich getrennte Speichermedien im Rahmen des § 110 Abs. 3 StPO jedenfalls an der Landesgrenze. Wollten Ermittlungsbehörden beispielsweise auf Daten des Beschuldigten zugreifen, die sich auf Servern im Ausland befinden, waren sie bislang in erster Linie auf den Weg der internationalen Rechtshilfe verwiesen.

Dieser Auffassung hat das Landgericht Koblenz nun in einem Beschluss vom 24. August 2021 (Az. 4 Qs 59/21) widersprochen und den direkten Zugriff auf (wohl) im Ausland gespeicherte Cloud-Daten im Rahmen der Durchsicht beim Beschuldigten als zulässig erachtet. Demnach könnten Ermittlungsbehörden über das Auslesen von Zugangsdaten künftig auf im Ausland gespeicherte Daten des Beschuldigten zugreifen, ohne den zeitintensiven Weg über die internationale Rechtshilfe gehen zu müssen. In der Literatur und Strafverteidigungspraxis hat die Entscheidung des LG Koblenz reichlich Kritik geerntet.

Dr. Christian Rosinus gibt einen Überblick über die aktuelle Rechtslage und bespricht, welche Folgen für die Strafverteidigung zu erwarten sind, wenn sich die Rechtsauffassung des LG Koblenz durchsetzen sollte.

Hier geht’s zur Entscheidung des LG Koblenz vom 24. August 2021: https://beck-online.beck.de/Dokument?VPath=bibdata%2Fents%2Fbeckrs%2F2021%2Fcont%2Fbeckrs.2021.24917.htm&IsSearchRequest=True

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