Rechtsprechungsupdate: Durchsuchungsbeschluss und Steuergeheimnis

Shownotes

Tiefer Grundrechtseingriff, hohe Hürden – neue Leitlinien für Durchsuchungen in Steuerstrafsachen

Durchsuchungen in Steuerstrafsachen bewegen sich oft in einem heiklen Spannungsfeld: Wie weit reicht das Steuergeheimnis und was muss trotzdem im Durchsuchungsbeschluss nach § 103 StPO stehen? In dieser Folge des Criminal Compliance Podcast spricht Rechtsanwältin Theresa Großmann über den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Januar 2025. Das Gericht zieht eine klare Linie: Pauschale Verweise auf § 30 AO reichen bei einem Durchsuchungsbeschluss nicht aus. Auch bei Steuerdelikten müssen Durchsuchungsbeschlüsse konkrete und nachvollziehbare Angaben erhalten. Nur so lässt sich der intensive Grundrechtseingriff rechtfertigen und eine „Ausforschungsdurchsuchung" vermeiden. Warum diese Präzision gerade bei Durchsuchungen nach § 103 StPO so wichtig ist, welche Mindestanforderungen an Durchsuchungsbeschlüsse gelten und was Betroffene beachten sollten, wenn Ermittlungsbeamte vor der Tür stehen, erfahren Sie in dieser Folge. Ein Muss für alle, die mit Steuerstrafsachen oder Durchsuchungen zu tun haben.

Hier geht‘s zum Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 8. Januar 2025 – 18 Qs 27, 18 Qs 28/24: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2025-N-348?hl=true

Hier geht´s zur Folge „Richtiges Verhalten bei behördlichen Durchsuchungen“: https://criminal-compliance.podigee.io/7-cr

Hier geht´s zur Folge „Anforderungen an einen Durchsuchungsbeschluss“: https://criminal-compliance.podigee.io/168-cr

Hier geht‘s zur Folge „Rechtssprechungsupdate: Schutz von Verteidigerunterlagen“: https://criminal-compliance.podigee.io/210-cr

Hier geht’s zur Folge „BVerfG zur Verhältnismäßigkeit von Kanzleidurchsuchungen“: https://criminal-compliance.podigee.io/278-cr

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Transkript anzeigen

00:00:02: Rosinus

00:00:03: on Air,

00:00:05: der Criminal Compliance Podcast.

00:00:11: Herzlich willkommen zu einer neuen Folge des Criminal Compliance Podcast.

00:00:16: In der heutigen Episode spreche ich mit der Rechtsanwältin Theresa Grossmann über den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürt vom achten Januar zwei Tausendfünfundzwanzig, in dem sich das Landgericht mit dem Spannungsverhältnis zwischen dem Steuergeheimnis und den inhaltlichen Anforderungen an einen Durchsuchungsbeschluss in Steuerstrafsachen auseinandersetzt.

00:00:36: Aufmerksame Hörerinnen und Hörer wissen, dass wir bereits im letzten Jahr über eine ähnliche Entscheidung des Landgericht Nürnberg-Fürt berichtet haben.

00:00:45: Wieso ist diese Entscheidung aus diesem Jahr relevant?

00:00:48: Ja, der Beschluss des Landgericht Nürnberg führt vom achtem Januar zwanzigzwanzig ist deshalb interessant, weil das Gericht jetzt tatsächlich mal über die Frage entscheiden musste, welche Anforderungen an die Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses zu stellen sind, wenn das Steuergeheimnis tangiert ist.

00:01:05: Denn in der Entscheidung vom vierten August zwanzigzwanzig über die wir im letzten Jahr berichtet hatten, hatte das Landgericht dies im Ergebnis offen gelassen, weil der Durchsuchungsbeschluss bereits aus anderen Gründen rechtswidrig war.

00:01:17: Und zwar hatte das Landgericht damals sich auch mit der Frage beschäftigt, das aber im Ergebnis offen gelassen.

00:01:23: Dabei deutete das Landgericht aber darauf hin, dass sie dem Steuergeheimnis wohl einen sehr hohen Stellenwert zukommen lassen würden.

00:01:31: In der Entscheidung vom Januar dieses Jahres hat das Gericht nun jedoch eindeutig Stellung bezogen und entschieden, dass eine pauschale Berufung auf §.

00:01:44: Die Folge aus dem letzten Jahr verlinken wir natürlich auch noch mal in den Show-Notes.

00:01:48: Ganz kurz noch mal zur Einordnung.

00:01:50: Was hat es mit dem Steuergeheimnis auf sich?

00:01:52: Das Steuergeheimnis ist Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und zwar insbesondere des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, also aus Artikel zwei Absatz eins in Verbindung mit Artikel eins Absatz eins Grundgesetz.

00:02:06: Gesetzlich ist es in Paragraf dreißig der Abgabenordnung verankert.

00:02:11: Kurz gesprochen schützt das Steuergeheimnis steuerlich erlangte personenbezogene Daten eines anderen sowie fremde Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die einem Amtsträger oder vergleichbaren Personen insbesondere im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind.

00:02:26: Diese Daten dürfen grundsätzlich nicht ohne weiteres Offen gelegt oder verwendet werden.

00:02:31: Das ist nur gestattet, wenn das gesetzlich ausdrücklich geregelt ist, zum Beispiel nach §.

00:02:39: Und ja, wenn das Steuergeheimnis verletzt wird, ist das unter Umständen eben auch strafbar nach Paragraf drehundertfünfzig des Strafgesetzbuches.

00:02:49: Welche Sachverhalt lag dem Beschluss des Landgerichts Nürnberg führt vom achtem Januar zweitausendfünfundzwanzig im wesentlichen zugrunde?

00:02:56: Ja, es geht darum, dass gegen die Beschwerdeführerin und Hauptbeschuldigte ein Verfahren geführt wird wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommensumsatz und Gewerbesteuer.

00:03:07: Der Vorwurf bezog sich da insbesondere auf Geschäfte zwischen dem Einzelunternehmen der Beschwerdeführerin und einer Gesellschaft, bei der ihr ebenfalls beschuldigter Ehemann als Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer tätig war.

00:03:22: Und hier hatte das Amtsgericht Nürnberg im Dezember zwanzig dreiundzwanzig zunächst einen Durchsuchungsbeschluss nach §.

00:03:29: two STPO für die Wohn- und Geschäftsräume der Beschwerderführerin angeordnet.

00:03:34: Im Februar zwanzig vierundzwanzig.

00:03:36: dann wurde ein weiterer Durchsuchungsbeschluss nach §.

00:03:39: three STPO erlassen und zwar für die Geschäftsräume der beteiligten Gesellschaft des mitbeschuldigten Ehemanns.

00:03:47: Und in diesem Durchsuchungsbeschluss wurden die Verdachtsgründe gegen die Hauptbeschuldigte und Beschwerdeführerin eben mit Verweis auf Barakraft-Reißig der Abgabenordnung nur sehr knapp wiedergegeben.

00:03:58: Und deshalb wurde gegen diesen Durchsuchungsbeschluss dann im Ergebnis Beschwerde eingelegt, über die das Landgericht Nürnberg führt, nun zu entscheiden hatte.

00:04:07: Und was hat das Landgericht entschieden?

00:04:09: Das Landgericht hat den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts im Ergebnis aufgehoben und gesagt, die Verdachtsgründe seien zu unbestimmt gewesen.

00:04:18: Es sei zwingend erforderlich, dass der Umfang und die Reichweite des Grundrechtseingriffs sich aus dem Beschluss eindeutig ergeben würden.

00:04:26: Daher müsste klar sein, worauf sich die Durchsuchung beziehe.

00:04:31: Das Steuergeheimnis habe zwar einen sehr hohen Stellenwert, aber §.

00:04:35: XXIII der Abgabenordnung entbeere trotzdem nicht die für §.

00:04:39: XIII STPO erforderliche Sachverhaltsdarstellung.

00:04:43: Und damit hat sich das Landgericht nun von den Ausführungen in seiner Entscheidung von August XXIII, XXIII etwas entfernt und damit klare Regelungen aufgestellt.

00:04:53: Ein solcher Grundrechtseingriff verlangt hohe Hürden, welche Anforderungen stellt man denn an den Durchsuchungsbeschluss?

00:04:59: Grundsätzlich ist erst mal ein konkreter Tatverdacht erforderlich, denn es soll ja gerade nicht zu einer Ausforschungsdurchsuchung kommen.

00:05:07: Das wäre etwa der Fall, wenn sich der Verdacht dann erst durch die Durchsuchung selbst ergibt.

00:05:11: Es muss außerdem einen Durchsuchungszweck vorliegen, das richtet sich dann insbesondere danach, ob etwa bei dem Beschuldigten nach §.

00:05:17: two oder bei einem Dritten nach §.

00:05:20: three STPO durchsucht werden soll.

00:05:22: Dann besteht der Durchsuchungsbeschluss grundsätzlich unter dem Richtervorbehalt und der Durchsuchungsbeschluss muss grundsätzlich schriftlich erfolgen.

00:05:30: Wer sich die Anforderungen nochmal im Detail anhören möchte, kann gerne dazu auch nochmal in unsere Folge reinhören.

00:05:35: Den Link finden Sie in den Shownotes.

00:05:38: Was hat denn das Landgericht Nürnberg führt zum Steuergeheimnis konkret gesagt?

00:05:43: Nach Ansicht des Landgerichts verlange auch der Durchsuchungsbeschluss gegen Dritte, auch bei Steuerdelikten klare und nachvollziehbare Angaben.

00:05:51: Erforderlich sei die Angabe, durch welche Handlung der Beschuldigte die Tat begangen haben soll und welche konkrete Steuerverkürzungen oder welcher Vorteil daraus entstanden sein soll.

00:06:01: Dazu seinen Grund, Ziel und Zweck der Maßnahme im Beschluss nachvollziehbar darzustellen.

00:06:07: Also die Faustträge ist, so kann man mal sagen, im Beschluss müssen Zeitraum, Steuerarten und Erklärungshandlungen grundsätzlich erkennbar sein.

00:06:16: Da stehe auch das Steuergeheimnis nicht entgegen, denn §.

00:06:25: ermöglichte die erforderliche Offenbarung von Steuerdaten auch in einem Steuerschrafverfahren.

00:06:30: Das gelte also grundsätzlich auch für den Durchsuchungsbeschluss nach Paarkraft-Hunderttrei-STPO.

00:06:34: Aus diesem Grund genügen die Pauschalformeln mit Verweis auf das Steuergeheimnis also nicht.

00:06:40: Bei jeder Durchbrechung des Steuergeheimnisses sei aber auch die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu berücksichtigen und man müsse die Umstände des konkreten Einzelfalls prüfen.

00:06:50: Dabei gelte natürlich das Gebot der Erforderlichkeit.

00:06:53: Das heißt, es müsse nur so viel offenbart werden, wie für das Verständnis und den Rechtsschutz des Dritten nötig sei.

00:06:59: Warum ist diese Präzession so wichtig?

00:07:02: Grundsätzlich haben wir ja schon gesagt, die Durchsuchung stellt eben einen intensiven Eingriff in Artikel XIII des Grundgesetzes dar, in die Unverletzlichkeit der Wohnung.

00:07:11: Und vor allem, wenn eben bei Drittendurchsucht wird, ist es eben besonders relevant, weil der Dritte ja grundsätzlich erst mal unbeteiligt ist.

00:07:19: Daher sind eben rechtsstaatliche Mindestanforderungen an Durchsuchungsbeschlüsse erforderlich.

00:07:24: Denn ohne einen nachvollziehbaren Tatvorwurf droht natürlich eine Ausforschung statt einer zielgerichteten Beweissuche.

00:07:32: Dafür gibt es natürlich dem Grunde nach die Möglichkeit der Überprüfung solcher Maßnahmen.

00:07:37: Allerdings kann ja auch nur überprüft werden, ob der Durchsuchungsbeschluss rechtmäßig war, wenn der Betroffene eben die Grundlage ausreichend kennt.

00:07:44: Und gleichzeitig stellt natürlich das Steuergeheimnis, wie ich bereits ausgeführt habe, natürlich ein wesentliches Recht der Beschuldigten da.

00:07:52: Und hier kann es eben notgedrungen zu einem Spannungsverhältnis kommen, sodass immer eine genaue Einzelpfeilprüfung erforderlich ist.

00:08:00: Was bedeutet das jetzt genau für die Praxis, insbesondere auf Seiten der Verteidigung?

00:08:04: Dass Durchsuchungsbeschlüsse konkret geprüft werden sollten, sollte darauf geachtet werden, dass eine präzise, schlanke, aber aussagekräftige Darstellung erforderlich ist.

00:08:14: Also insbesondere wer hat was erklärt beziehungsweise nicht erklärt, welche Festsetzungen von Steuern sind betroffen, ist der Beschluss verhältnismäßig?

00:08:23: und so weiter.

00:08:24: Also ganz wichtig ist für das Steuerstrafverfahren dass eben der Paragraf dreißig die Abgabenordnung, also das Steuergeheimnis, kein in Anführungsstrichen schwarzer Balken für alles sein kann.

00:08:37: Sind schon Rechtsprechungsträns erkennbar, die dieselbe Leitlinie dann zeigen?

00:08:42: dass Landgericht Nürnberg führt in einem weiteren Beschluss, auch von Januar, zwanzig, zwanzig, im gleichen Gesamtkomplex, ähnlich entschieden, war hier eine andere Kammer, dasselben Gerichts, aber man kann schon sagen, dass wahrscheinlich das Landgericht seine Linie sofort führen wird und sich auch künftig entsprechend auf dieser Linie entscheiden wird.

00:09:02: Was kann ich denn als beschuldigte Person oder Unternehmen tun, wenn plötzlich Ermittlungsbeamte vor der Tür stehen?

00:09:08: Im Grundsatz gilt, wie immer, erst mal Ruhe bewahren und die Anwälzungen an welchen Anrufen ganz wichtig, keine Spontaneußerungen vornehmen.

00:09:17: Auch sollte man sich den Beschluss immer aushändigen lassen und den erstmal lesen.

00:09:21: Im Unternehmen lohnt es sich hier immer, einen konkreten Handlungsplan bereitzuhalten, wo sich der Handlungsanweisungen finden und vor allem, wo die Kontaktdaten eben der Geschäftsleitung oder der zu benachrichtigenden Personen und insbesondere auch der Rechtsanwältinnen wiederfinden.

00:09:37: Auch hierzu haben wir bereits eine ausführliche Folge im Podcast gemacht.

00:09:41: Auch dazu finden Sie den Link in den Shownotes.

00:09:44: Danke für das Gespräch und an Sie, liebe Hörerinnen und Hörer, danke fürs Zuhören.

00:09:48: Wenn Sie Fragen oder Anregungen haben, dann melden Sie sich wie immer jederzeit gerne unter info.atrosinos-onminus.er.

00:09:56: Bis zum nächsten Mal.

00:09:59: Der Podcast stellt lediglich einen allgemeinen Überblick über rechtliche Themen dar und ersetzt selbstverständlich keine Rechtsberatung zu konkreten Fragestellungen im Einzelfall.

00:10:09: Bei Fragen wenden sie sich an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihres Vertrauens, natürlich auch gerne an uns.

00:10:16: www.rosinus-on-r.com oder unter www.rosinus-partner.com.

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