WM Special III: Doping aus strafrechtlicher Perspektive
Shownotes
Vom Wettkampf in den Gerichtssaal – Doping als Straftat
Diese Folge erschien bereits vor einiger Zeit, ist angesichts der Fußball-Weltmeisterschaft und der andauernden Diskussionen rund um Doping im Spitzensport aber unverändert aktuell – Grund genug, sie an dieser Stelle noch einmal aus dem Archiv zu holen. Passend dazu knüpft sie inhaltlich an das Gespräch der letzten Folge an: Dort hat Dr. Christian Rosinus mit Katharina Dierlamm über Compliance in Sportorganisationen gesprochen und dabei auch die Frage aufgeworfen, welche Akteure neben den Athletinnen und Athleten beim Thema Doping strafrechtlich ins Visier geraten können.
In der heutigen Folge nimmt Dr. Rosinus das Thema noch einmal aus einer anderen Perspektive in den Blick: Was bedeutet Selbstdoping im strafrechtlichen Sinne, und warum wurde es erst 2015 unter Strafe gestellt? Er erläutert die Besonderheiten des Sportstrafrechts im Verhältnis zu Verbandssanktionen, ordnet die einschlägigen Tatbestände des Anti-Doping-Gesetzes ein und zeigt, welche Rolle daneben auch klassische Delikte des Strafgesetzbuches spielen können.
Hier geht‘s zum Beschluss des BGH vom 11. März 2021 – 1 StR 521/20: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2020/1_StR_470-20.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Hier geht‘s zum Urteil des LG Köln vom 29. Juni 2022 – 116 KLs 2/21113 Js 1609/13: https://openjur.de/u/2477702.html
Hier geht’s zur Folge „WM Special II: Compliance in Sportorganisationen - Interview mit Katharina Dierlamm“ https://criminal-compliance.podigee.io/319-cr
Transkript anzeigen
00:00:02:
00:00:11: Herzlich willkommen zum Criminal Compliance Podcast.
00:00:13: Schön, dass Sie wieder eingeschaltet haben!
00:00:15: Mein Name ist Christian Rosinus und heute geht es um Doping aus strafrechtlicher Perspektive.
00:00:22: In diesem Sommer finden zahlreiche große Sportereignisse statt die Fußball-EM in Deutschland Die Sommer Olympiade in Paris gerade läuft die Tour de France Und Tennis Turniere wie Wimbledon, das ist alles gleichzeitig und es ist zu erwarten dass auch gerade in diesem Kontext wieder das Thema Doping in die breite Öffentlichkeit gelangt wird.
00:00:46: Doping-Verdachtsfälle gibt es ja nahezu in jedem Sport aber bei solchen Großereignissen tauchen natürlich gehäuft Doping Vorwürfe immer wieder auf.
00:00:56: zum Beispiel auch kürzlich gab es etwa den Fußballspieler Paul Bockbar der zu einer Doping-Sperre für vier Jahre verurteilt wurde durch ein italienisches Gericht oder auch andere Fälle, die der breiten Öffentlichkeit ja bekannt sind.
00:01:13: Anders genug sich mit dem Thema Strafrecht und Doping einmal auseinanderzusetzen denn in Deutschland wird das Thema Doping seit einem Jahr strafrechtlich bekämpft.
00:01:23: zum Beispiel dass sogenannte Selbstdoping ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht.
00:01:28: Es gab auch hier schon Verurteilungen.
00:01:30: Im Jahr, im Jahr zwanzig wurde zum Beispiel ein deutscher Profiboxer unter anderem wegen Selbstdoping zu einer Haftstraffverurteilt nachdem ihm im Zusammenhang mit einem Wettkampf der Missbrauch von anabolen Steroiden nachgewiesen werden konnte.
00:01:46: Wir verlinken die entsprechenden Urteile des Bundesgesichtshofs und das Landgericht Kölns in den Shownauts.
00:01:52: Befolgten möchte ich Ihnen also einen kurzen Überblick über die strafrechtliche Rechtslage beim Doping, insbesondere beim Selbstdoping geben.
00:02:00: Zunächst einmal gibt es einige Besonderheiten des Sportstrafrechts, sich kurz skizzieren möchte.
00:02:07: Dann geht es auch darum was ist überhaupt der rechtliche oder das bedeutete überhaupt den rechtlichen Begriff Selbstdopping und wie wird das bestraft?
00:02:18: Und es gibt auch andere Straftatbestände die das Doping mit einer Strafwachheit bedrohen unter bestimmten Umständen.
00:02:27: Die möchte ich kurz abschließend auch skizzieren.
00:02:30: Das Sportstrafrecht oder das Sportsanktionrecht weist einige Besonderheiten auf, denn neben dem allgemeinen staatlichen Strafrecht gibt es im organisierten Sport auch Sanktionen für unerwünschtes Verhalten.
00:02:42: Diese Sankton werden in der Regel durch die Sportverbände selbst verhängt.
00:02:47: Zu denken ist etwa an eine Gelbsperre im Fußball oder andere Sanktionen für Regelverstöße.
00:02:54: Diese Sankzionen basieren im Prinzip auf dem Zivilrecht und der Einwilligung des SportlerInnen, und werden von den Verbänden- und Verbandsgerichten angewendet.
00:03:02: Daneben kann aber auch ein staatlicher Strafanspruch bestehen nämlich dann wenn es um besonders grobe Regelverstoße geht zum Beispiel eben das DOPEING.
00:03:13: Bei den Verfahren können werden zwar getrennt geführt können, aber natürlich nicht immer ganz getrenn gesehen werden.
00:03:19: Und es gibt auch gewisse Verschränkungen zwischen beiden Verfahren.
00:03:21: Also dürfen unter Umständen Gerichte und Staatsanwaltschaften die Erstiftung Nationale Antidobing-Agentur Deutschland kurz NADA personenbesogene Daten aus Strafverfahren von Amtswegen übermitteln.
00:03:33: Dass Staatsanwalteschaften umgekehrt bei der NADA Informationen und Unterlagen anfordern und gegebenfalls auch erheben können folgt natürlich aus den allgemeinen Bestimmungen der STPO.
00:03:44: In diesem Podcast wollen wir uns natürlich auf die Fragen des staatlichen Strafrechts beschränken.
00:03:51: Gehen wir mal auf die Frage ein, was ist Selbstdoping im Sinne des Gesetzes?
00:03:56: Das Gesetz gegen Doping im Sport oder Anti-Doping-Gesetz regelt die Strafbarkeit von sogenanntem Selbstdopping und zwar kann aus dem Verbot der Selbstdopings in § III des Anti-dopinggesetzes eine Definition mit vier Merkmalen hergeleitet werden.
00:04:13: Dennoch ist es verboten, gelistete Dopingmittel oder Dopingmethoden ohne medizinische Integration in der Absicht sich in einem Wettbewerb des organisierten Sports einen Vorteil zu verschaffen bei es sich anzuwenden und anwenden zu lassen.
00:04:26: Also Selbstdoping im Fitnessstudio bei nicht organisiertem Wett bewerben ist insoweit schon mal nicht strafbar.
00:04:33: Die im Wettkampf verbotenen Stoffe und Methoden werden durch ein internationales Beeinkommen gegen Doping definiert.
00:04:39: Verbotene Stoff sind zum Beispiel Anabol, Androgenosteroide, Cannabis oder bestimmte Wachstumshormonen.
00:04:45: Verbotene Methoden sind
00:04:46: z.B.,
00:04:47: die chemische oder physikalischen Manipulation von Proben.
00:04:51: Im Gegensatz zu Selbstdoping versteht man unter Fremddoping die Anwendung von Dopingmitteln oder Dopingmethoden bei anderen Personen.
00:04:59: Das soll jetzt aber erst mal nicht Gegenstand der heutigen Folge sein.
00:05:04: Angesichts der praktisch eintretenden Selbstschädigung ist ja schon mal die Frage, warum wird Selbstdoping überhaupt bestraft?
00:05:12: Nach §.
00:05:13: I Antidobing-Gesetz ist der Einsatz von Dopingmitteln im Sport verboten um die Gesundheit der Sportlerinnen zu schützen, die Fairness und Chancengleichheit bei Sportwettbewerben zu sichern und so damit zur Erhaltung der Integrität des Sports beizutragen.
00:05:29: Das Antidubing Gesetz ist erst im Jahr Das heißt, zuvor war Selbstdoping auch in organisierten Wettbewerben nicht strafbar.
00:05:38: Das Fremddoping gegen sowie das Verkehrbring oder Verschreiben von bestimmten Dopingmitteln war unter Umständen bereits zuvor nach dem Arzen-Einbettelgesetz ohne den Betäubungswettgesetz straffbar.
00:05:49: Die wichtigste Voraussetzung nach dem Dopinggesetz ist natürlich dass das Doping im Zusammenhang mit einem wettbewertes organisiertem Sport stehen muss.
00:05:57: Es geht also nicht nur um eine Selbstgefährdung des Sportlerinnen sondern es geht eben auch darum den Wettbewerb in einem sportlichen Wettkampf nicht zu verzerren.
00:06:07: Das Antidopiengesetz regelt in so weit verschiedene Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden können.
00:06:17: Dabei unterscheidet das Antidoping-Gesetz im Wesentlichen zwischen zwei Phasen – dem Vorfeld des Wett bewerbs und dem Wett Bewerb selbst.
00:06:25: Im Vorfeld eines Wett-Bewerbs ist bereits der Besitz von Doppelmitteln ohne medizinische Indikation sich in dem Wettbewerb ein Vorteil zu verschaffen, nach §.
00:06:34: IV Absatz II Antidopinggesetz strafbar.
00:06:37: Beim Wettbetrieb selbst ist das Anwenden oder Anwändenlassens von Dombringmitteln nach §IV Absatz I Nummer V Antidobing Gesetz
00:06:43: strafft.".
00:06:44: Natürlich muss die Dompingeinnahme nicht unmittelbar während des sportlichen Wettkampferfolgen unter Strafzustehen.
00:06:51: auch schon vorangegangen Rufaß und im Training müssen Sportlerinnen darauf achten verbotene Dombingmitteln oder Methoden zu vermeiden.
00:06:57: Daneben ist bereits die bloße Wettkampfteilennahme unter Anwendung von Doppelmittel strafbar, nach Paragraph vier abseits eines Nummer fünf Antidoping-Gesetz.
00:07:05: Dadurch sollen Fälle erfasst werden in denen eine Sportlerin oder ein Sportler im Ausland gedoppt haben und unter Einfluss dieser Doppelnmittel im Inland an einem Wettkämpfe teilnehmen.
00:07:13: Nicht entscheidend ist ob die Doppelingeinnahme im Auslands legal ist – es kommt nur auf die Teilnahmeinland in gedopten Zustand an!
00:07:20: Neben den Straftatbeständen aus dem Antidoping-Gesetz können beim Selbstdoping unter Umständen auch noch andere Strafttatbestände des Strafgesetzbuch verwirklicht werden.
00:07:29: Dabei kommen, nehmen eine mögliche Körperverletzung von Gegnern beim Kampfsport zum Beispiel insbesondere die Tatbestände Urkunden, Fälschungen oder Betrug in Betracht.
00:07:37: Eine Körperverletzung kommt wie im Ausgangsbeispiel in Betracht, weil die entsprechende Einwilligung nur gilt wenn der Gegner bzw.
00:07:44: die Gegnerinnen nicht grob gegen die Wettkampfregeln verstößt.
00:07:47: Nach der Rechtsprechung ist das Doping ein so gravierender Verstoß, dass dadurch die Einwilligungen durch den Gegner im Rahmen des WettKampfs verletzt zu werden entfällt und soweit kommt eben dann eine Körberverletzungsbetrachtenmangel zur Einwilligen.
00:07:59: Ein weiterer Straftatbestand der im Zusammenhang mit Eigendoping erfüllt sein kann sind etwa Urkundendelikte.
00:08:05: Ein weiterer Straftatbereich, der etwa im Rahmen von Eigendoping erfüllt sein kann sind Urkundentwicklung.
00:08:12: So kommen etwa Urkunden Fälschungen vor allem Vorbild des Werbs im Betracht – etwa wenn nachträglich Angaben auf Dopingformularen verändert werden Und als Aussteller solcher Formulare wird entweder die jeweilige Antidopingbehörde oder das akkreditierte Landboar auftreten.
00:08:27: Wenn die Angaben auf dem Dopingformular unbeflugt durch einen Sportler, eine Sportlerin geändert werden, handelt es sich um ein strafbares verfälschen echter Urkunden.
00:08:35: Auch wenn etwa Blut- oder Urinproben ausgewechselt werden kann das verfälschten einer echten Urkunde Betracht kommen denn die Verbindung der Probe mit einem Dopingkontrollformular kann eines zusammengesetzte Urkundes darstellen.
00:08:47: Darüber hinaus kann auch ein Betrug gemäß Paragraph zwei, dreiundsechzig SDGB vorliegen.
00:08:53: Etwa zu Lassen von Veranstaltern, Preisspendern oder Sponsoren.
00:08:57: in aller Regel enthalten Wettkampfordnungen der jeweiligen Sportverbände klauseln die einen Antritt im gedopten Zustand verbieten.
00:09:04: Daher können alle Regeln im Haltenwettkampfanordnung der jeweilligen Sportverbandregelung die einen Antritt im gedopingen Zustand verbieten da er kann ein betrugzulassendes Veranstalt das Vorliegen wenn ein Antrittsgeld für die Sportlerinnen und Sportlern zahlt und der Sportlerin oder der Sportler nicht mehr wirksam antreten kann.
00:09:22: Auch Sportlerinnen, die Preisgelder aufgrund einer Leistung bedruckend zustande gewinnen, begehen unter Umständen jeweils einen Betrug zulasten der Preispender.
00:09:30: Sofern verhanden könnte darüber hinaus auch ein Betruch zulasten von etwaigen Sponsoren vorliegen wenn die Sponsoren aufgrund eines Irrtums darüber, dass die Sportler keine Doppelmittelneinnehmen einen Vertrag eingegangen sind.
00:09:42: In bestimmten Verträgen mit Sportlern, gerade im Sponsorenbereich werden auch entsprechende Garantien oder Zusicherungen aufgenommen.
00:09:50: Auf die sich dann ein E-Tweigerbetrugsvorwurf stützen lassen könnte.
00:09:55: Nach all dem lässt sich feststellen dass Doping im Zusammenhang mit der Wettkampfteilnahme vielfältige strafrechtliche Sanktionen auslösen.
00:10:04: Neben der sanktionierenden Sportverbände kann es daher auch zu Verfahren bei staatlichen Behörden und Gerichten kommen.
00:10:11: Und auch zu Freiheitsstrafen.
00:10:13: Die Sportlerinnen und Sportler, die unter einem entsprechenden Verdacht stehen sollten daher dringend den Rat einer Anwältin oder eines Anwalts aufsuchen um mögliche Sanktionen zu vermeiden oder zu verhindern.
00:10:25: Personen, die Unter einen entsprechenden Verdacht des Doping-Konsums geraten sollten daher Dringend anwaltlichen Rat
00:10:33: einholen.
00:10:34: Herzlichen
00:10:34: Dank dass sich wieder Zeit genommen haben dem Podcast zu hören.
00:10:37: falls sie Fragen haben Wenn Sie sich bitte jederzeit gerne an mich unter infoetrosinos-on-r.com.
00:10:43: bis zum nächsten Mal, ich freue mich auf
00:10:57: Sie!
00:11:03: www.rosinus-on-r.com oder unter www.rozinus-partner.com.
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