Wirtschaftsstrafrecht A-Z: Verbandssanktionen

Shownotes

Unternehmensstrafrecht „light“: Geldbußen in Millionenhöhe

Deutschland kennt kein echtes Unternehmensstrafrecht. Und trotzdem kann schon das Fehlverhalten einer einzigen Führungskraft ein Unternehmen Millionen kosten – wie passt das zusammen?

In der aktuellen Folge der Reihe „Wirtschaftsstrafrecht A-Z" widmet sich Dr. Christian Rosinus dem Thema Verbandssanktionen. Im Zentrum steht die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG, das zentrale Instrument zur Sanktionierung von Unternehmen, mit einem Ahndungsrahmen von bis zu 10 Millionen Euro bei Vorsatz und 5 Millionen Euro bei Fahrlässigkeit. Dr. Rosinus erklärt, wer überhaupt als Leitungsperson gilt, wann mehrere Bußen nebeneinander möglich sind und warum ausgerechnet § 130 OWiG als „Auffangnorm" für Unternehmen so gefährlich wird.

Besonders im Fokus steht die geplante Reform – versteckt im Regierungsentwurf zur EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie vom 29. April 2026, der § 30 OWiG deliktsübergreifend neu fasst: 40 statt 10 Millionen Euro bei Vorsatz, 20 statt 5 bei Fahrlässigkeit. Dazu erstmals allgemeine Bemessungskriterien, die Compliance, Aufklärung und Wiedergutmachung ausdrücklich mildernd berücksichtigen. Was das konkret bedeutet, erfahren Sie in dieser Folge.

Hier geht‘s zur Folge „Das neue Verbandssanktionengesetz“: https://criminal-compliance.podigee.io/4-rosinusonair

Hier geht‘s zur Doppelfolge „Der Entwurf des Verbandssanktionengesetzes aus Sicht der Industrie“: https://criminal-compliance.podigee.io/12-rosinusonair und https://criminal-compliance.podigee.io/13-rosinusonair

Hier geht‘s zur Folge „Die Zukunft der Unternehmensverteidigung nach dem Verbandssanktionengesetz“: https://criminal-compliance.podigee.io/22-rosinusonair

Hier geht´s zur Folge „Vom Saulus zum Paulus – Das Verbandssanktionengesetz in der Diskussion“: https://criminal-compliance.podigee.io/35-rosinusonair

Hier geht’s zur Folge: „Abschied vom Verbandssanktionengesetz“: https://criminal-compliance.podigee.io/54-rosinusonair

https://www.rosinus-on-air.com https://rosinus-partner.com

Transkript anzeigen

00:00:02: Rosinus

00:00:03: on Air,

00:00:05: der Criminal Compliance Podcast.

00:00:12: Ich bin Volker Pietzsch bei mir ist Doktor Christian Rosinos.

00:00:15: heute heißt es wieder Wirtschaftsstrafrecht A bis Z. das heutige Thema Verbands-Sanktionen.

00:00:21: Lass uns ganz vorne anfangen.

00:00:23: was versteht man eigentlich unter Verbands Sanktionen?

00:00:27: Also dafür gibt's ja kein Unternehmensstrafrechts aber es gibt trotzdem Sankton gegen Verbände.

00:00:33: Im Prinzip meint man damit Verbandsgeldbußen gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht.

00:00:40: Oder andere Nebengesetzen, die sozusagen solche Sanktionen regeln.

00:00:45: Es gibt im Prinzip verschiedene Instrumente durch die Unternehmen zu verantworten gezogen werden können.

00:00:49: Prominentes Beispiel ist die Verbandsgeltbuße nach dreißig Ohrweg häufig in Verbindung mit der Aufsichtspflicht.

00:00:56: Verletzung nach hundertdreißig ohrweg Die Einziehung von Tat erträgen ist natürlich auch eine Sanktion gegen ein Verband sozusagen.

00:01:03: Und es gibt zum Beispiel im Kartellrecht, im Datenschutzrecht, Sankzionierung oder im Kreditwesenrecht und am Aufsichtsrecht gibt es eben verschiedene Sanktsionierungen wo ein Verband ein Unternehmen mit einer Geldbuße belegt werden kann um das Handeln insbesondere von Leitungspersonen aber auch anderen Mitarbeitenden quasi auch im Hinblick auf eine Haftung des Unternehmens, geltend zu machen.

00:01:25: Die Verbandsgeldbuße nach Paragrafdreißig-Owig ist die am häufigsten verhängte Maßnahme gegen Unternehmen?

00:01:32: Was genau regelt der Paragraphdreßig-owig?

00:01:34: Also es vereinfacht sich das mit Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen.

00:01:39: Es bedarf immer einer Anknüpfungstat, also eine betriebsbezogene Straftat oder Ordnungswidrigkeit eines Leitungsorganes.

00:01:45: Schon gesagt, die prominente Anknüpfungstat ist ganz häufig Vorsätze oder falles geaufsichtspflichtverletzungen.

00:01:52: Insoweit kann das Unternehmen hafbar gemacht werden für eine Pflichtvernetzung von einer Leitungspersonen und der Bußgeldrahmen ist zum Beispiel in Ordnungswidrigkeitenrecht auf bis zu zehn Millionen Euro festgesetzt, weil der Fallesigkeit geht es bis zu fünf Millionen Euro.

00:02:10: umgekehrt gibt es quasi Spezialgesetze wie die Außenwirtschaftsrechte ist deutlich höher.

00:02:15: da geht es im ganz anderen Betragshöhe nochmal.

00:02:17: oder im Kartellrecht wo wir dann von zehn Prozent des Unternehmens Umsatzes sprechen, also das ist quasi kann eine relativ empfindliche Betragsumfänge annehmen.

00:02:31: Wer zählt zu diesen besagten Leitungspersonen?

00:02:34: Also Leitungsperson sind ausdrücklich beauftragt, dass Unternehmen ganz im Teilweise zu leiten oder eigenverabereiche Aufgaben wahrzunehmen nach dreißig Obigs in das Organe.

00:02:43: Vorstände zum Beispiel über Geschäftsführer können Pro-Puristen oder Generalbevollmächtige sein, und sonstige Leitungspersonen bei Aufsichts des Befugnissen.

00:02:52: Dazu gehört auch unter anderem zum Beispiel der Compliance oder Chief Compliance OfficerInnen.

00:02:58: Also es können tatsächlich auch solche Personen oder Geldwäsche beauftragt, jeweils in ihrem Aufgabenbereich.

00:03:04: Das heißt einfache Mitarbeiter ohne Leitungfunktion können keine Haftung auslösen.

00:03:09: Und auch das muss irgendwie ein betrieblichen Kontext sein also eine Zurechnung von privaten Handlungen Druckenheitsfahrt oder immer im Privatbereich, bei einem Privatauto.

00:03:18: Ferien da nicht runter?

00:03:20: Können gegen ein Unternehmen auch mehrere Geldbußen verhangen werden?

00:03:24: Ja also bei Tatmehrheit kann auch mehrere Geldbuße fängt werden.

00:03:29: die Bußgeldbemessung richtet sich nach siebzehn obstags drei uhrweg.

00:03:33: es gibt keine gesamten Geldbuchseht wie jetzt im Strafrecht zum Beispiel wenn eine Leitungsperson?

00:03:40: Ja, in der Praxis kommt sowas nicht vor.

00:03:43: In der Praxise wird häufig die Aufsichtspflichtverletzung und als im Prinzip Dauerdelegte hinzugezogen so dass es in der Regel nicht zu mehreren Geldbußen kommt.

00:03:52: Wie wird das Verfahren wegen einer Verbandsgeldbuße nach Paragraf dreißig owig eingeleitet?

00:03:57: Und wer ist für das Verffahren zuständig?

00:04:00: Also der Regel ist Gegenstand des Verfahrens gegen den Täter der Anklumpfungstatus unter Liebeteiligung angeordnet.

00:04:08: Bei Ordnungswidrigkeiten ist insofern die Bußgeldberufe zuständig bei Straftaten, die jeweils für die Straftat zuständigen Staatsanwaltschaft.

00:04:17: Aber natürlich dann das entsprechende Gericht, also wenn bei einem gerichtlichen Beschluss das Absgericht oder ein Gericht zuständig ist, sind sie dann auch zuständig für das Ordnunswidrigkeitenverfahren.

00:04:26: Es ist auch wie bei der Einziehung auch bei der Ordnunnswidrigkeit und mit dem Verbandsgeldbuß möglich Das im Selbstständigen Verfahren zu machen, das heißt ohne Strafe fahren oder Busgeldverfahren gegen die Leitungsperson.

00:04:39: Man kommt häufiger vor als man denkt nach dreißig ab vier Uhr weg.

00:04:43: Wir haben uns jetzt vor allem mit den finanziellen Folgen von Geldbußen beschäftigt.

00:04:47: hat eine Verhängung einer Geldbuße auch noch andere Folgen für das Unternehmen?

00:04:52: also Unter Umständen kann so eine Geldbuße ins Gewerbezentragegister eingetragen werden, nach hundertneunvierzig Gewerberorten bei Bußkältern ab zweieinhalb Euro zum Beispiel.

00:05:01: Unter Umstellen gibt es auch eintragende Wettbewerbsregister bei vergaberelevanten Verstößen nach dem GWB.

00:05:08: Grundsätzlich wenn das Geldbuß gegen ein Unternehmen oder die juristische Person verhängt wurde dann wird auch das sozusagen eingetragen.

00:05:18: Zum Beispiel kann es auch sein, bei der BAFIN auf der Webseite werden Geldbußen veröffentlicht die in der Zuständigkeit des BAFINS erfolgen und die sozusagen im Rahmen von bestimmten Vorschriften dann auch publik gemacht werden.

00:05:29: Das können auch mal passieren.

00:05:30: In welchen Bereichen kommen Unternehmen denn generell mit einer Verbands-Sanktion am häufigsten im Berührung?

00:05:36: Naja klassischerweise sind das die typischen Wirtschaftsstraftaten, Korruptionen, Bestechungszillikte, Giskartettrecht ist quasi ein eigenständiger Rechtsbereich aber eine der Hauptanwendungsfälle Umwelt, Straftat und Arbeitsschutzproduktsicherheit.

00:05:49: Das haben wir alles schon gesehen sozusagen.

00:05:52: Und dann gibt es Spezialnormen wie bei Datenschutz.

00:05:55: das ist quasi wieder eine eigene Art von Verbandsgeldbrüse.

00:06:00: Also soweit kann das gerade in jedem Bereich der Unternehmensstätigkeit der Strafräte oder Ordnungswidrigkeiten rechtlich sanktioniertes Vorkommen.

00:06:07: Wie ist denn der aktuelle Stand der Reformbestrebungen hinsichtlich der gesetzlichen Regelung von Verbandssanktionen?

00:06:13: Also es gibt ja wahnsinnig intensives Bestrebungen.

00:06:16: Erst jüngst gibt es zu der Gesetzgebung Vorschläge zum Thema, wir haben auch schon verschiedene Podcasts dazu gemacht.

00:06:21: aus dem Unternehmensstrafrecht.

00:06:23: die einzelnen Umfolgen haben wir auch den Flow Roads hinterlegt.

00:06:26: Es gibt jetzt gerade im Umwelt-Strafrecht sozusagen erhebliche Bewegungen und das ist zB die Verbandsgeldbrusse angehoben wird auf vierzig Millionen bei vorsätzlichen, zwanzig Millionen bei fallesigen Straftenmataten.

00:06:39: Es gibt jetzt auch den Vorschlag quasi im Rahmen der Gesetzgebungsinitiativen, dass Kaplainsmaßnahmen ausdrücklich positiv berücksichtigt werden bei Bemessungskriterien und insoweit gibt es da gerade aktuelle Bewegungen.

00:06:52: Da wird auch gerade ein Bundesrat dazu beraten im Juni, insofern werden wir natürlich dazu nochmal gesondert berichten.

00:07:01: Danke für diese Infos.

00:07:01: Vielen Dank auch an Sie, Lebehörerinnen und Hörer fürs Zuhören!

00:07:04: Wenn sie Fragen oder Anmerkungen haben melden Sie sich wie immer jederzeit gerne unter Info-Ed Eurusinos minus On minus Air kommen.

00:07:12: Bis zum nächsten Mal

00:07:25: Bei Fragen wenden Sie sich an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwelte Ihres Vertrauens.

00:07:30: Natürlich auch gerne an uns!

00:07:32: www.rosinus-on-r.com oder unter www.rossinuspartner.com.

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