Ersatz von Anwaltskosten für interne Untersuchungen

Shownotes

Kommt es im unternehmerischen Kontext zum Verdacht von pflichtwidrigem, möglicherweise strafrechtlich relevantem Verhalten von ArbeitnehmerInnen, ist zur Aufklärung des Sachverhalts häufig die Beauftragung einer internen Untersuchung durch eine spezialisierte Anwaltskanzlei sinnvoll. Gerade in komplexen Sachverhalten kann die Durchführung der internen Untersuchung jedoch kostspielig werden.

Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen ArbeitgeberInnen nicht zwangsläufig auf den Untersuchungskosten sitzen bleiben. Mit Urteil vom 29. April 2021 (Az. 8 AZR 276/20) hat das BAG unter bestimmten Voraussetzungen einen Regressanspruch gegen ArbeitnehmerInnen bejaht, deren pflichtwidriges Verhalten Anlass zur Durchführung der internen Untersuchung gegeben hat. Demnach ist für ArbeitgeberInnen eine Erstattung der erforderlichen Anwaltskosten der internen Untersuchung möglich, wenn die interne Untersuchung aufgrund eines konkreten Verdachts beauftragt wurde und die interne Untersuchung verdächtige ArbeitnehmerInnen tatsächlich einer schwerwiegenden vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt.

Dr. Christian Rosinus bespricht die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs, die das BAG im Urteil vom 29. April 2021 aufgestellt hat, und gibt Hinweise, worauf Unternehmen mit Blick auf einen möglichen Regress der Anwaltskosten bei Durchführung der internen Untersuchung achten sollten.

Die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts zum Urteil vom 29. April 2021 (Az. 8 AZR 276/20) finden Sie unter https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&pm_nummer=0011/21.

Weitere Informationen zum Thema interne Untersuchungen finden Sie in den Folgen 24, 31 und 37 des Criminal Compliance Podcasts. Jetzt reinhören: https://criminal-compliance.podigee.io/24-rosinusonair https://criminal-compliance.podigee.io/31-rosinusonair https://criminal-compliance.podigee.io/37-rosinusonair

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