Die Notveräußerung nach § 111p StPO
Shownotes
Zum Ersten, zum Zweiten, zum Dritten. Verkauft im Namen des Gesetzes.
Sichergestellte oder beschlagnahmte Gegenstände können von der Staatsanwaltschaft notveräußert werden. Denn manche Gegenstände, wie zum Beispiel Autos, lebendige Tiere oder Kryptowerte lassen sich nicht unproblematisch über einen längeren Zeitraum lagern. Dr. Rosinus erläutert in der aktuellen Folge, unter welchen Voraussetzungen eine Notveräußerung nach § 111p StPO angeordnet werden kann, wer dafür zuständig ist und welche praktischen Erwägungen bei der Entscheidung eine Rolle spielen. Er erklärt zudem den Verfahrensablauf, die Rechtsfolgen für Betroffene und die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Anordnung und Durchführung der Notveräußerung.
Hier geht‘s zur Folge: „Die Einziehung von Vermögenswerten“: https://criminal-compliance.podigee.io/139-cr
Hier geht‘s zur Folge „Einziehung und Beschlagnahme von Kryptowährungen“: https://criminal-compliance.podigee.io/108-cr
Hier geht‘s zur Folge „Vermögensabschöpfung im Strafverfahren“: https://criminal-compliance.podigee.io/68-rosinusonair
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