Pflichten und Rechtsfolgen nach AWV/AWG bei Zahlungen mit Auslandsbezug
Shownotes
AWV und AWG – die möglicherweise teuerste Gebühr für Auslandszahlungen
In einer globalisierten Wirtschaft sind grenzüberschreitende Finanzströme Standard, bergen jedoch oft unterschätzte rechtliche Fallstricke. Was viele Unternehmen als reine Routine in der Buchhaltung betrachten, kann schnell zu einer handfesten Compliance-Herausforderung werden, sobald die Behörden anklopfen. Doch ab wann genau wird eine einfache Überweisung eigentlich meldepflichtig? In dieser Folge des Criminal Compliance Podcast beleuchtet Dr. Arthur Leonhardt die Pflichten nach § 67 AWV und drohende Rechtsfolgen bei Verstößen.
Im Fokus dieser Folge stehen neben dem allgemeinen Anwendungsbereich auch komplexere Konstellationen, wie bei Transaktionen mit Kryptowerten. Ein ebenso entscheidender Punkt ist die Frage, wann § 67 AWV Ausnahmen von der Meldepflicht macht, etwa bei der Bagatellgrenze. Zudem erfahren Sie, welche Geldbußen oder sonstigen Folgen bei einem Verstoß drohen und wie Sie diese durch eine „Selbstanzeige“ nach § 22 Abs. 4 AWG unter Umständen noch abwenden können.
Ein kompakter Überblick für alle, die im internationalen Zahlungsverkehr rechtssicher agieren wollen.
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Transkript anzeigen
00:00:02: Rosinus
00:00:03: on Air,
00:00:05: der Criminal Compliance Podcast.
00:00:12: Ich bin Volker Pietsch, bei mir ist Arthur Leonhard.
00:00:15: Herzlich willkommen zu einer neuen Episode des Criminal Compliance Podcast.
00:00:20: In einer globalisierten Wirtschaft kennen Finanzströme heute kaum noch Landesgrenzen.
00:00:25: Täglich fließen große Geldsummen in Sekunden schnelle rund um den Globus.
00:00:30: Was für viele Unternehmen zum Standardgeschäft gehört, birgt jedoch rechtliche Fallstricke, die oft erst bekannt werden, wenn die Behörden anklopfen.
00:00:39: Heute sprechen wir darüber, warum Auslandszahlungen kein reines Buchhaltungsthema sind, sondern eine handfeste Compliance-Herausforderung darstellen.
00:00:49: Steigen wir also direkt in das Thema ein, wieso sind Auslandszahlungen aus Compliance-Sicht überhaupt von Bedeutung?
00:00:56: Die zentrale Norm ist der Paragraf siebensechzig der Außenwirtschaftsverordnung, kurz AWV.
00:01:03: Diese Norm schreibt vor, dass Zahlungen mit Auslandsbezug zwingt an die Deutsche Bundesbank gemeldet werden müssen.
00:01:10: Hinter dieser Meldepflicht stehen sachliche Gründe, die primär die Erstellung der Zahlungsbilanzstatistik für die Bundesrepublik Deutschland betreffen.
00:01:18: Es geht hierbei um die lückenlose Erfassung von Wertströmen.
00:01:23: Wichtig zu wissen ist, dass der Begriff der Zahlungsmittel weit gefasst wird.
00:01:27: Er beschränkt sich nicht nur auf Geld, sondern um fast jeden Transfer von Werten zwischen zwei Personen mit unterschiedlichem Gebietstatus.
00:01:35: Dieser Übersicht ist letztlich eine notwendige Informationsquelle für die Bundesbank, die EZB, aber auch für Entscheidungsträger in Politik, Wissenschaft und Wirtschaft.
00:01:45: Wer genau ist von diesen Regelungen betroffen?
00:01:49: Es ist wichtig festzuhalten, dass die Meldepflicht ausschließlich Inländer betrifft.
00:01:53: Das Außenwirtschaftsgesetz, kurz AWG, definiert Inländer gemäß Paragraph II Abs.
00:01:58: XV, als natürliche und juristische Person oder Personengesellschaften, die ihren Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
00:02:07: Nur diese Gruppe ist gegenüber der Bundesbank Meldepflichtig.
00:02:11: Demgegenüber stehen die Ausländer im Sinne des Paragraphen II Abs.
00:02:15: V AWG.
00:02:16: Dies sind alle Personen und Gesellschaften, die nicht unter die Definition der Inländer fallen.
00:02:22: Diese Gruppe unterliegt selbst keine Zahlungsmeldepflichten nach der AWV.
00:02:33: Das Gesetz unterscheidet hier zwischen zwei Arten der Zahlungsströme.
00:02:37: Zum einen gibt es eingehende Zahlungen, also Transaktionen, die von einem Ausländer an ein Inländer geleistet werden.
00:02:44: Zum anderen sind auch ausgehende Zahlungen meldepflichtig, bei denen die Mittelabflüsse von einem Inländer an einen Ausländer erfolgen.
00:02:53: Ein wesentlicher Punkt ist dabei, dass es nicht auf den Ort der Kontoführung rankommt.
00:02:57: Entscheidend ist allein der unterschiedliche Gebietstatus der beteiligten Geschäftspartner.
00:03:03: Folglich kann es zum Beispiel auch eine Überweisung zwischen zwei deutschen Konten für den Inländer meldepflichtig sein, sofern es sich beim Geschäftspartner um ein Ausländer handelt.
00:03:13: Hinsichtlich der erfassten Zahlungsverfahren ist die Regelung sehr weit gefasst.
00:03:19: Neben den klassischen Wegen wie Überweisungen, Barzahlungen, Checks oder Lassschriften fallen auch Aufrechnungen im Sinne des BGB und Verrechnungen unter die Meldepflicht, wobei es sich bei der Verrechnung lediglich um den betriebswirtschaftlichen und buchhalterischen Begriff für die Aufrechnung handelt.
00:03:37: Ebenso müssen Zinserträge und Zinsaufwendungen gemeldet werden, Sofern diese aus Buchforderungen oder Buchverbindlichkeiten resultieren und nicht in Zusammenhang mit Wertpapieren stehen.
00:03:49: Besondere Aufmerksamkeit erfordert zudem der Paragraf sixty-seven ab des Dreisatz zwei Nummer eins AWV, nachdem auch das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen oder Betriebsstätten meldepflichtig ist.
00:04:01: Und auch moderne Entwicklungen im Saarungsverkehr wurden berücksichtigt.
00:04:05: So ist die Übertragung von Kryptowerten gemäß Paragraph-Siebensechzigabstattstreisatz-Zwei-Nummer-Zwei-AWV explizit meldepflichtig.
00:04:13: Dies gilt unter Umständen auch für Transaktionen über Online-Plattformen wie PayPal oder eBay, sofern dabei die Landesgrenzen überschritten werden.
00:04:23: Gibt es auch Ausnahmen von dieser Meldepflicht?
00:04:25: BAGRAV-Siehen-Sechzig Absatz II AWV nennt mehrere wichtige Ausnahmen, die die Komplenzlast im wirtschaftlichen Alltag reduzieren sollen.
00:04:33: Die wohl praxisrelevanteste Änderung betrifft die Bagatellgrenze.
00:04:37: Seit dem ersten Januar, zwanzig, fünfundzwanzig sind Zahlungen bis zu einem Betrag von fünfzigtausend Euro oder die entsprechenden Gegenwert von der Meldepflicht befreit.
00:04:47: Zuvor lag diese Grenze mit twelve tausend fünfhundert Euro noch deutlich niedriger, was nun für viele Unternehmen eine spürbare Entlastung bedeutet.
00:04:56: Übrigens ist das künstliche Aufsplitten von Zahlungen zur Vermeidung der Meldepflicht nicht zu empfehlen, da mit einem Geschäftsvorgang im Zusammenhang stehende Zahlungen addiert werden können.
00:05:07: Eine weitere zentrale Ausnahme betrifft den Warenhandel.
00:05:11: Zahlungen für die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Verbringung von Waren, also den physischen Transport von Gütern über die Landesgrenze, müssen nicht gemeldet werden.
00:05:21: Ebenfalls befreit ist der Bereich der kurzfristigen Kredite, das umfasst die Gewährung, Aufnahme oder Rückzahlung von Krediten mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist von maximal zwölf Monaten.
00:05:35: Hier ist jedoch eine wichtige Differenzierung.
00:05:37: zu beachten, dass Zinsen aus diesen Geschäften weiterhin meldepflichtig bleiben.
00:05:42: Der Röbeinaus sind Zinszahlungen für ausländische Anleihen und Geldmarktpapiere vor der Meldepflicht ausgenommen.
00:05:50: Zuletzt gibt es noch eine Befreiung für sogenannte durchlaufende Posten, die nicht explizit in der Aufzählung des §.
00:06:00: Damit sind Zahlungen zwischen zwei Ausländern gemeint, die von einem Inländer lediglich weitergeleitet werden.
00:06:07: Da es sich hierbei für den Inländer rein buchhalterisch um einen bloßen Transit der Mittel handelt, entfällt auch die Verpflichtung zur Meldung an die Bundesbank.
00:06:16: Innerhalb welcher Fristen müssen die Meldungen bei der Bundesbank erfolgen und wo reiche ich die Meldung ein?
00:06:22: Die zeitlichen Vorgaben für die Meldung sind strikt geregelt und finden sich in §.
00:06:30: Die Meldung muss bis zum siebten Werktakt des Folgemonats eingereicht werden, in den die jeweilige Zahlung geleistet oder entgegengenommen wurde.
00:06:39: Was den Weg der Einreichung betrifft, so erfolgt diese grundsätzlich in elektronischer Form direkt bei der Bundesbank.
00:06:45: Hierfür stellt die Bundesbank verschiedene elektronische Verfahren zur Verfügung, über die die Daten gesichert übermittelt werden.
00:06:53: Privatpersonen können ihre Meldungen bei der Bundesbank auch telefonisch einreichen.
00:06:58: Welche
00:06:58: rechtlichen Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen die AWV-Meldepflicht?
00:07:02: Verstöße gegen die Meldepflichten sind kein bloßes Form versehen, sondern werden rechtlich als Ordnungsfähigkeiten eingestuft.
00:07:09: Dies gilt gemäß Paragraph ein, achtzig Absatz zwei Nummer neunzehn, AWV in Verbindung mit Paragraph neunzehn Absatz drei Nummer eins b, AWG, für jede Meldung die unterlassen, unrichtig oder unverständlich abgegeben wird oder schlicht nicht rechtzeitig erfolgt.
00:07:26: Das Gesetz sieht jeweil empfindliche Sensionen vor.
00:07:29: Wenn ein Verstoß vorsätzlich begangen, droht eine Geldbuße von bis zu dreißigtausend Euro pro Verstoß gemäß §.
00:07:37: XIX, Halbsatz II AWG.
00:07:40: Auch bei Fahrlässigkeit entfällt die Bußgeldpflicht nicht.
00:07:43: In diesen Fällen reduziert sich das Höchstmaß der Geldbuße auf fünfzehntausend Euro, was sich aus dem Zusammenspiel von §.
00:07:51: XIX AWG und §.
00:07:52: XII AWG ergibt.
00:07:55: Neben den dreien Geldbußen sieht das Gesetz zudem weitere Sektionsmöglichkeiten vor.
00:08:00: Nach §.
00:08:00: XXAWG in Verbindung mit den Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes können auch Tatobjekte, Tatmittel oder aus dem Verstoß erlangte Tatorträge eingezogen werden.
00:08:11: Wann verheeren solche Verstöße und wie wird der Beginn der Verheerung berechnet?
00:08:16: Die Verjährung von Verstößen gegen die AWV-Milte-Flicht errichtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes, konkret nach §³-Owik.
00:08:26: Die Dauer der Verjährungsfrist hängt dabei maßgeblich von der Schuldform ab.
00:08:30: Bei einem vorsätzlichen Verstoß beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre, während sie bei fahrlässigem Handeln auf zwei Jahre verkürzt ist.
00:08:38: Besonderes Augenmerk gilt der Frage, wann diese Frist überhaupt zu laufen beginnt.
00:08:43: Das Gesetz knüpft den Fristbeginn an den Seitpunkt, zu dem die zu andern der Handlung beendet ist.
00:08:50: Hier muss man zwischen zwei Szenarien unterscheiden.
00:08:53: Wurde die Meldung schlicht unterlassen, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf der gesetzlichen Meldeprist, also nach dem siebten Bergtag des jeweiligen Folgemonats, in dem die Zahlung geleistet oder erhalten wurde.
00:09:05: wurde hingegen eine Meldung abgegeben, die inhaltlich unrichtig oder unverständlich war, ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Abgabe dieser vielhaften Meldung für den Beginn der Verjährung entscheidend.
00:09:17: Gibt es denn eine Möglichkeit, erfolgte Verstöße gegen die Meldepflicht strafbefreiend offen zu legen, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen und mit welcher Wirkung?
00:09:27: Im Außenwirtschaftsrecht bietet Paragraf twenty-two Absatz vier eine wichtige Brücke zur Bußgeldbefreiung.
00:09:33: Damit eine solche Selbstanzeige diese privilegierende Wirkung entfaltet, müssen jedoch klare Bedingungen erfüllt sein.
00:09:40: Zunächst ist die Selbstanzeige auf fahrlässige Verstöße beschränkt.
00:09:43: Zudem muss der Verstoß im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt worden sein, also innerhalb der Sphäre des betroffenen Unternehmens selbst.
00:09:51: Daneben erwähnt der Wortlaut des §.
00:09:58: Aus dem systematischen Zusammenhang des Gesetzes wird hier doch deutlich, dass der Gesetzgeber sie als Voraussetzung für die Wirksamkeit ansieht.
00:10:06: Die Anzeige muss dazu gegenüber der zuständigen Behörde erfolgen, was gemäß §.
00:10:12: XXII Abs.
00:10:13: III Satz I AWG in der Regel des Hauptsorland ist.
00:10:17: Vorm Vorschriften gibt es hierbei nicht.
00:10:19: Theoretisch ist eine Selbstanzeige sogar mündlich möglich.
00:10:23: Aus Beweisgründen ist in der anwechlichen Praxis jedoch dringend die Schriftform zu empfehlen.
00:10:29: Ein entscheidendes Kriterium für die Straffreiheit ist zudem die Einführung geeigneter und erforderlicher Komplexmaßnahmen.
00:10:36: Das Unternehmen muss belegen, dass es Vorkehrungen getroffen hat, um gleichartiges Fehlverhalten künftig zu verhindern.
00:10:43: Was dabei als geeignet und erforderlich gilt, bleibt eine einzelne Entscheidung, die sich nach Art, Umfang und Ursache des konkreten Verstoßes richtet.
00:10:52: Ein wesentlicher Unterschied zum Steuerrecht liegt in der Reichweite der Selbstanzeige.
00:10:56: Im Außenwirtschaftsrecht bleibt sie auch dann wirksam, wenn nicht alle Verstöße gleichzeitig offenbart werden.
00:11:03: Man muss jedoch bedenken, dass für alle nicht angezeigten Verstöße weiterhin das volle Bußgeldrisiko besteht, falls diese später durch die Behörden entdeckt werden.
00:11:13: Hat der am fünften Januar-Zweißen-Sächsen-Zwanzig vom Bundestag angenommene Gesetzentwurf zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union Auswirkungen auf die Geldbußen bei Meldepflichtverstößen?
00:11:30: Der Gesetzesentwurf sieht zwar Änderungen des Paragrafen XIX AWG vor, der Absatz VI und damit die spezifische Geldbuße für Verstöße gegen die Zahlungsmeldepflichten bleibt jedoch unverändert.
00:11:43: Die Neuregelungen konzentrieren sich primär auf die Durchsetzung von EU-Sanktionen und weniger auf die statistischen Meldepflichten im Zahlungsverkehr.
00:11:52: Neues kleine Exkurs, künftig können nahezu alle Verstöße gegen EU-Sanktionen strafrechtliche Ermittlungen rauslösen.
00:11:59: Zahlreiche Handlungen, die bislang lediglich als Ordnungswirtigkeiten eingestuft wurden, sind bei Vorliegen von Vorsatz nun zwingend strafbewert.
00:12:07: Eine besonders drastische Verschärfung betrifft zudem die Unternehmensgeldbuße.
00:12:12: Wenn Leitungspersonen Sanktionsstraftaten begehen, soll das gesetzliche Höchstmaß von derzeit zehn Millionen Euro auf vierzig Millionen Euro angehoben werden.
00:12:22: Jetzt bin ich in der Situation, dass ich häufig große Zahlungen ins Ausland tätige.
00:12:26: Gibt es Tipps, die wir heute mitgeben können?
00:12:30: Zusammenfassend lassen sich für die Praxis vier zentrale Handlungsempfehlungen festhalten.
00:12:35: Erstens ist eine lückenlose Umsetzung der Meldepflicht entscheidend.
00:12:39: Es muss sichergestellt werden, dass melderelevante Vorgänge tatsächlich identifiziert und an die Bundesbank fristgerecht übermittelt werden.
00:12:48: Zweitens empfiehlt sich eine historische Prüfung der eigenen Transaktion.
00:12:52: Hierbei ist besondere Vorsicht geboten.
00:12:55: Während seit Januar zwanzig fünfundzwanzig die neue Grenze von fünfzigtausend Euro gilt, lag der Schwellenwert bis Ende zwanzig vierundzwanzig noch bei deutschlich niedrigeren zwölftausend fünfhundert Euro.
00:13:07: Zahlungen aus den Vorjahren müssen also nach dem alten, strengeren Maßstab bewertet werden.
00:13:13: Drittens sollte bei der Entdeckung von sogenannten Altlasten rechtlicher Rat eingeholt werden.
00:13:19: Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine Selbstanzeige nach Paragraf zweiundzwanzig Absatz vier ABG in mutwendig und sinnvoll ist, um drohende Geldbußen effektiv zu vermeiden.
00:13:30: Viertens ist die dauerhafte Einrichtung von Komplenzmaßnahmen unerlässlich.
00:13:35: Nur durch systematische Prozesse lässt sich sicherstellen, dass die Meldungen nach § sixty-a-wv bei allen relevanten Zahlungen zuverlässig erfolgen.
00:13:45: Ein funktionierendes System ist dabei nicht nur eine Absicherung gegen Fehler, sondern im Falle eine Selbstanzeige, auch eine zwingende Voraussetzung für die Straffreiheit.
00:13:54: Danke für diese Informationen.
00:13:56: Auch danke an Sie, liebe Hörerinnen und Hörer, fürs Zuhören.
00:13:59: Und wenn Sie Fragen oder Anmerkungen haben, melden Sie sich wie immer jederzeit gerne unter Infoet rosinus-onminus-er.com.
00:14:07: Bis zur nächsten Episode.
00:14:09: Der Podcast stellt lediglich einen allgemeinen Überblick über rechtliche Themen dar und ersetzt selbstverständlich keine Rechtsberatung zu konkreten Fragestellungen im Einzelfall.
00:14:19: Bei Fragen wenden sie sich an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihres Vertrauens, natürlich auch gerne an uns.
00:14:26: www.rosinus-on-r.com oder unter www.rosinus-partner.com.
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